Expertenforum - Umlage U1 und U 2 bei Geschäftsführer und Minderheits-Gesellschafter

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  • 01
    Umlage U1 und U 2 bei Geschäftsführer und Minderheits-Gesellschafter

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben einen GmbH-Gesellschafter mit 50 % Anteile an der GmbH

    Unsere Frage:

    1. Ist er ein Minderheits-Gesellschafter?

    2. Wenn ja - fällt für diesen Minderheits-Gesellschafter U-1 und U-2 an - oder nur U-2?

    3. wenn nur U-2, wie weit rückwirkend muss ich die U-1 Daten berichtigen?

    Vielen Dank.

    MfG



     

  • 02
    RE: Umlage U1 und U 2 bei Geschäftsführer und Minderheits-Gesellschafter

    Guten Tag,
     
    für U1 und U2 gelten unterschiedliche Regeln:
     
    Umlage U1: Für GmbH-Geschäftsführerinnen und -führer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer) besteht keine Pflicht zur Zahlung der Umlage U1. Sie gehören nicht zur Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Somit haben sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
     
    Umlage U2: Beim Mutterschutz dagegen erhält das Unternehmen Erstattungen aus der Umlagekasse 2 auch für eine GmbH-Geschäftsführerin vor und nach einer Geburt. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) bezieht sich hier auf den Beschäftigtenbegriff im Sozialversicherungsrecht. Die U2 ist für Fremdgeschäftsführer und nicht beherrschende Minderheitsgesellschafter bzw. Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer zu bezahlen, weil diese der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
     
    Bei einem GmbH-Gesellschafter, der nicht als Geschäftsführer bestellt ist, liegt in der Regel unabhängig vom Gesellschaftsanteil ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor (Ausnahme: alleiniger Gesellschafter einer GmbH). Für diesen Personenkreis sind auch U1 und U2 Beiträge abzuführen. Liegt aufgrund besonderer gesellschaftsrechtlicher Regelung kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, entfällt neben der Sozialversicherungspflicht auch die Umlagepflicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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