Guten Tag,
wir haben aktuell einen Fall, wo die Krankenkasse uns auffordert, eine Meldung zu tätigen, für die wir keine Veranlassung sehen:
Der Mitarbeiter erhält ab dem 01.05.2023 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wir haben ihn daher (automatisch über das Programm) eine Abmeldung mit Meldegrund 34 vom 01.05. bis 31.05.23 getätigt. Die Krankenkasse verlangt jetzt, dass wir diese Meldung stornieren und die Abmeldung zu einem Datum im Oktober 2023 nachholen, nachdem der Zeitraum der Entgeltfortzahlung abgelaufen ist, da das Arbeitsverhältnis nach § 7 Abs. 3 Satz SGB IV fortbestand.
Bisher wurden Mitarbeiter mit einer Erwerbsminderungsrente immer mit Beginn der Rente abgemeldet, daher kommt es uns komisch vor, dass wir hier Meldungen erstellen müssen, wo der Mitarbeiter eine Rente bezieht.
Die Krankenkasse droht uns schon mit einem Bußgeld.
Wie ist hier der § 7 Abs. 3 Satz SGB IV auszulegen? Gilt dieser über unserem Tarifvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis beendet ist (bzw. ruht, wenn die Rente befristet ist)?
Dieses Problem haben wir nur bei einer Krankenkasse. Die übrigen Kassen haben noch nie diesbezüglich unsere Meldungen angezweifelt.
Viele Grüße
Steffen Willeke