Expertenforum - Kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    Kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,


    ein Mitarbeiter von uns geht in eine längere unbez. Freistellung und wird während dieser Zeit eine private Weiterbildung besuchen.


    Wenn ein MA wg. eine privaten Weiterbildung länger unbezahlt freigestellt wird und in den „Semesterferien“ arbeiten möchte, wäre hier eine kurzfristige Beschäftigung möglich? Falls ja, auch bei der Firma, bei welcher die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgrund der unbezahlten Freistellung ruht?


    Im Voraus besten Dank.

     

  • 02
    RE: Kurzfristige Beschäftigung

    Hallo HR-Sozialversicherung,

    sozialversicherungsrechtlich gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Sofern eine Arbeitsunterbrechung „länger als einen (Zeit-)Monat“ andauert, endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat, sodass eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zu übermitteln ist.

    Eine kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigung liegt vor, wenn diese für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (538,00 €) nicht überschreitet.
     
    In Ihrem Fall ist eine kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigung (über 538,00 €) aufgrund der zu unterstellenden Berufsmäßigkeit nicht möglich, da der Mitarbeiter nach unserem Verständnis weiterhin zum Personenkreis der abhängig beschäftigen Arbeitnehmern zählt und folglich die Beschäftigung von wirtschaftlicher Bedeutung für die betroffene Person ist.
     
    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine kurzfristige Beschäftigung bei dem Arbeitgeber ausgeübt wird, beim das Hauptbeschäftigungsverhältnis aktuell ruht. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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