Expertenforum - Gleitzone bei Auszubildenden

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  • 01
    Gleitzone bei Auszubildenden

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    der Übergangsbereich wird bei Auszubildenden nicht angewendet.

    Trifft dies auch auf PIA Ausbildung zu, ich meine ja, konnte aber leider nichts dazu finden.


    Freundliche Grüße




     

  • 02
    RE: Gleitzone bei Auszubildenden

    Hallo PersonalAMT,
     
    mit der Reform der Psychotherapeutenausbildung (PiA) wurde ein Studiengang etabliert, der aus einem dreijährigen Bachelor- und einem zweijährigen Masterstudium besteht und mit einer staatlichen psychotherapeutischen Prüfung abgeschlossen wird. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der Teilnehmenden an diesen Studiengängen orientiert sich sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich auf der Grundlage von ordentlichen Studierenden, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
     
    Demzufolge ist in der Sozialversicherung bei diesem Personenkreis nicht von einer Berufsausbildung, sondern von einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum auszugehen.
     
    Hierbei besteht Versicherungsfreiheit zu allen Zweigen der Sozialversicherung. Allerdings ist bei Zahlung von Entgelt eine Meldung mit dem Personengruppenschlüssel „190“ (Beitragsgruppenschlüssel „0000“) zu erstellen.
    Umlagebeiträge nach dem AAG (U2 und – ggf. - U1) sind zu zahlen. Beiträge zur Insolvenzgeldumlage sind (grundsätzlich) auch abzuführen.
     
    Der Übergangsbereich findet keine Anwendung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Gleitzone bei Auszubildenden

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vielen Dank für die Antwort.

    Allerdings bezieht sich meine Frage auf die PiA Praxiszeit der Erzieher Ausbilung. Können Sie mir hierüber bitte noch Auskunft geben?

    Freundliche Grüße

     

  • 04
    RE: Gleitzone bei Auszubildenden

    Hallo PersonalAMT,
     
    bei dem von Ihnen konkretisierten Sachverhalt zur Praxiszeit der Erzieher in Ausbildung  („PIA“) handelt es sich nach unserem Kenntnisstand um einen sozialversicherungspflichtigen  Ausbildungsgang, der Beitragspflicht zur Folge hat (Beitragsgruppenschlüssel „1111“) und nach den allgemeinen Regelungen mit dem Personengruppenschlüssel „102“ zu melden ist. Demzufolge kann der Übergangsbereich hier nicht angewandt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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