Expertenforum - Freiwillig versicherter Mitarbeiter und Renteneintritt

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  • 01
    Freiwillig versicherter Mitarbeiter und Renteneintritt

    Hallo liebes Expertenteam!


    Ein Mitarbeiter, der derzeitig freiwillig versichert ist, plant zum Jahresende in Rente zu gehen.

    Derzeit liegt er mit seinem Entgelt über der JAG.

    Die Rente ist natürlich um einiges niedriger.


    Wird dann mit dem Renteneintritt von der Rentenversicherung oder von der Krankenkasse eine neue Beurteilung vorgenommen, so dass der Mitarbeiter auf Grund seiner Rente wieder

    KV-pflichtig wird? Nur so erhält er ja den Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zur KV/PV.

    Oder gilt der Status "freiwillig versichert" über den Rentenbeginn hinaus, so dass vom Mitarbeiter dann die vollen Beiträge zur KV/ PV zu leisten sind?


    Welche Vorversicherungszeiten sind nötig, dass man als Rentner in der gesetzlichen KV versichert bleiben kann? Zählen dann die Zeiten, in der man freiwillig in der gesetzlichen KV versichert war, voll mit?


    Danke sehr und viele Grüße!

  • 02
    RE: Freiwillig versicherter Mitarbeiter und Renteneintritt

    Hallo Frau Ostermeier,

    bei Arbeitnehmern, die aus dem Erwerbsleben ausscheiden und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllen. Bei der KVdR handelt es sich um eine Pflichtversicherung.

    Die Prüfung hierzu erfolgt grundsätzlich „von Amts wegen“ bei Eingang des Rentenantrags durch die gesetzliche Krankenkasse, bei der aktuell der Krankenversicherungsschutz besteht.
    In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, hat auch einen gesetzlichen  Pflegeversicherungsschutz.

    Sind die Voraussetzungen der KVdR nicht erfüllt, wird die Mitgliedschaft weiterhin im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung durchgeführt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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