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Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
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2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 12 SGB IX Ziff. 3. RS 2001/02, Benennung von Ansprechstellen

(1) Die Rehabilitationsträger haben Ansprechstellen im Sinne einer Auskunfts- und Kontaktstelle zu benennen, die für die Vermittlung der Informationsangebote an Leistungsberechtige, Arbeitgeber und andere Rehabilitationsträger verantwortlich sind. Durch die Bezugnahme auf § 15 Absatz 3 SGB I werden die Ansprechstellen der Rehabilitationsträger verpflichtet, wirksam zusammenzuarbeiten, um eine umfassende Information durch eine Stelle und die gegenseitige Information sicherzustellen.

(2) Die Vereinbarung von Standards zur Ausrichtung der Ansprechstelle ist nicht vorgesehen. Die konkrete Ausrichtung von Ansprechstellen liegt in der Verantwortung des einzelnen Rehabilitationsträgers.


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