Reform

Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG)

In Kraft getreten: 09.04.2013 2 Min. Lesedauer

Nach dem Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) haben alle gesetzlich Krankenversicherten, die älter als 18 Jahre sind, Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen. Zudem sollen die Krankenkassen ihre Versicherten künftig regelmäßig auch zu Vorsorgeuntersuchungen auf Darm- und Gebärmutterhalskrebs sowie andere Krebsarten einladen, für die es von der EU-Kommission veröffentlichte Qualitätsleitlinien gibt.

Auswirkungen auf Ärzte/ambulante Pflege

  • Zur besseren Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen schafft das Gesetz die datenschutzrechtliche Grundlage dafür, dass die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen Informationen über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, von denen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt haben, an die Approbationsbehörden der Länder und an die Landeskammern der Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten übermitteln dürfen.

Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege

  • Der GBA erhält den Auftrag, die Klinik-Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) neu zu regeln. Unter anderem soll der GBA den MDK künftig damit beauftragen, in einzelnen Krankenhäusern unangemeldet auf Qualitätsmängel zu überprüfen, sofern dort Hinweise auf Qualitätsmängel vorliegen. Der MDK kann solche Prüfungen nicht auf eigene Initiative durchführen.

Auswirkungen auf Krankenkassen

  • Krankenkassen, gesetzliche Renten- und Unfallversicherung sowie Pflegekassen können Modellvorhaben finanzieren, um die Effizienz und Qualität von Leistungen zur Gesundheitsförderung oder zur Prävention in Lebenswelten sowie in der betrieblichen Gesundheitsförderung zu verbessern.

Auswirkungen auf Finanzierung

  • Die Kosten von acht Millionen Euro für den Ausbau der flächendeckenden klinischen Krebsregister übernehmen die Deutsche Krebshilfe (7,2 Millionen Euro) und die Länder (800.000 Euro).
  • Die laufenden Kosten für die klinischen Register teilen sich die Krankenkassen (90 Prozent) und die Länder (zehn Prozent). Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt für jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor zukünftig eine fallbezogene Pauschale von 119 Euro an die klinischen Krebsregister zur Deckung ihrer Betriebskosten. Ab 2015 erhöht sich diese Leistung entsprechend der prozentualen Veränderung des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung.

Beitragssatz

15,5 %