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Behandlung im Ausland

Zur Behandlung ins europäische Ausland

Egal, ob Sie gerade Urlaub machen oder z.B. ein Auslandssemester absolvieren: Wenn Sie als AOK-Versicherte(r) bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz krank werden, haben Sie Anspruch auf alle notwendigen medizinischen Leistungen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behandlung nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland aufgeschoben werden kann. Dies gilt auch dann, wenn Sie eine bestehende Krankheit weiter behandeln lassen müssen oder wenn Sie chronisch krank sind und regelmäßig medizinische Betreuung benötigen. Für diese "Not-Behandlungen" brauchen Sie selbstverständlich keine vorherige Genehmigung Ihrer AOK. Sie brauchen dann nur die Europäische Krankenversicherungskarte.

Gezielt zur Behandlung ins Ausland

Vielleicht möchten Sie aber ins Ausland (EWR oder die Schweiz) reisen, um sich dort behandeln zu lassen und so Kosten zu sparen. Ein in Polen oder Ungarn hergestellter Zahnersatz ist in der Regel kostengünstiger als in Deutschland. Für gezielte ambulante Arztbesuche im EWR-Ausland oder in der Schweiz müssen Sie zunächst die Rechnung vor Ort selbst bezahlen. Die Krankenkasse erstattet nur die Kosten für Behandlungen, die in Deutschland im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind.

Wichtig: Sie sollten prinzipiell zunächst mit Ihrer AOK über die geplante Behandlung sprechen, da gegebenenfalls nach dem deutschem Recht vorgesehene Antrags- und Begutachtungsverfahren notwendig werden, z.B. Heil- und Kostenplan bei Zahnersatz oder die Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Krankenkasse vorher eine Genehmigung, sonst ist eine Kostenerstattung nicht möglich.

Eine Übersicht, auf der Sie lesen können, an was Sie bei einer geplanten Behandlung im EU-Ausland denken sollten, finden Sie hier.

Freie Arztwahl auch im Ausland

Sie können im EWR-Ausland bzw. in der Schweiz jeden Leistungserbringer (z. B. Arzt, Zahnarzt) frei wählen, wenn dieser berechtigt ist, im jeweiligen ausländischen Krankenversicherungssystem Versicherte zu behandeln. Diese Wahlfreiheit gilt auch für Behandler, die ihren Beruf auf Grundlage einer EU-Richtlinie ausüben. Für die Erstattung der Kosten müssen Sie der Krankenkasse auf jeden Fall detaillierte Rechnungen vorlegen. Erstattet werden dann die entstandenen Kosten und zwar maximal in der Höhe, die die Kasse für diese Behandlung in Deutschland bezahlt hätte.

Beachten Sie: Der Gesetzgeber sieht vor, dass bei der Erstattung folgende Posten abgezogen werden:

  • Die Praxisgebühr
  • Gesetzliche Zuzahlungen/Eigenanteile und eine
  • Pauschale für den erhöhten Verwaltungsaufwand von rund 7,5 Prozent.

Zahnersatz im EWR-Ausland bzw. in der Schweiz

Wenn Sie daran denken, eine Zahnersatzbehandlung im EWR-Ausland bzw. in der Schweiz durchführen zu lassen, beachten Sie bitte, dass der Zahnersatz oft in mehreren Behandlungssitzungen angepasst werden muss. Wer diesen Weg wählt, so Elisabeth Reker, Europa-Expertin beim AOK-Bundesverband, "sollte aber bedenken, dass eine Prothese nicht immer auf Anhieb richtig sitzt. Wenn Druckstellen auftreten, ist der Patient oft schon wieder zu Hause." Auch die in Deutschland üblichen Garantie- und Gewährleistungsansprüche von zwei Jahren können bei einer Behandlung im Ausland entfallen. Und es ist auch keine Übernahme von Gewährleistungsarbeiten in Deutschland möglich, wenn der Zahnersatz im Ausland eingegliedert wurde.

Besonderheiten bei Medikamenten

Wenn Sie ein deutsches Rezept im EWR-Ausland bzw. in der Schweiz einlösen möchten, müssen Sie die Kosten für das Medikament zunächst in voller Höhe bezahlen. Deutsche Kassen erstatten zwar im EWR-Ausland bzw. in der Schweiz eingelöste Kassenrezepte, ziehen dann aber von Gesetzes wegen die entsprechenden deutschen Zuzahlungsbeträge sowie eine Pauschale für den erhöhten Verwaltungsaufwand ab. Insofern lohnt sich eine Rezepteinlösung von verschreibungspflichtigen Medikamenten im europäischen Ausland eher nicht. Sparen kann man bei Kassenrezepten möglicherweise auch über ausländische Internetapotheken, die den Kunden einen Teil der Zuzahlung erstatten.

Bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten können Sie jedoch durchaus Geld sparen, wenn Sie diese im europäischen Ausland kaufen.

Ihr Versicherungsschutz auf Reisen

Wichtig: Wer – etwa wegen einer geplanten Operation – gezielt im Ausland ins Krankenhaus gehen will, braucht von seiner heimischen Krankenkasse vorher eine Genehmigung, sonst ist eine Kostenerstattung nicht möglich.
 

Bei Fragen können Sie sich gerne an Ihre AOK-Bezirksdirektion wenden.

Sie haben weitere Fragen zur ärztlichen Behandlung? Gerne beraten Sie die Expertinnen und Experten am AOK-care-Telefon.

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