Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit
Auch wenn Sie arbeitslos werden, bleiben Sie weiterhin krankenversichert. Die wichtigsten Informationen zu den Krankenkassenbeiträgen für Bezieher von Arbeitslosengeld I und II.

Krankenkassenbeiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld I und II
Wenn Sie arbeitslos sind und Arbeitslosengeld I oder II erhalten, meldet Sie der Leistungsträger als versicherungspflichtiges Mitglied bei der AOK an. Für Empfänger von Arbeitslosengeld I übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das gilt auch, wenn Sie zu Beginn der Arbeitslosigkeit wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhalten. Für Empfänger von Arbeitslosengeld II zahlt das Jobcenter die Beiträge.
Wechsel von privater in Gesetzliche Krankenversicherung
Sind Sie privat versichert und arbeitslos, dann können Sie wieder in die Gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Vorausgesetzt Sie erhalten Arbeitslosengeld I und sind unter 55 Jahre alt. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II ist dies leider nicht möglich.
Krankenversicherungspflicht ohne Leistungsbezug
Erhalten Sie weder Arbeitslosengeld I noch Arbeitslosengeld II, dann sind Sie trotzdem krankenversichert: Entweder kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung oder auf Antrag bei der privaten Krankenversicherung – je nachdem, wo Sie zuletzt versichert waren. Sie können sich bei der AOK beitragsfrei familienversichern, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Andernfalls müssen Sie sich freiwillig versichern und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst zahlen.
Kontaktieren Sie Ihre AOK
Die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter informiert die AOK automatisch über den Leistungsbezug. Auch Ihr ehemaliger Arbeitgeber muss uns über das Ende der Beschäftigung informieren. Da es hierbei zu Verzögerungen kommen kann, empfehlen wir Ihnen uns zu informieren, wenn Sie arbeitslos werden.
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