Neugeborenen-Screening auf Sichelzellkrankheit
Babys werden künftig auch auf die Sichelzellkrankheit untersucht. Der Test wird Teil des erweiterten Neugeborenen-Screenings kurz nach der Geburt.

Test auf Sichelzellkrankheit wird Teil des erweiterten Neugeborenen-Screenings
Ein Bluttest auf die Sichelzellkrankheit wird künftig fester Bestandteil des erweiterten Neugeborenen-Screenings. Mit dem Test können Auffälligkeiten, die auf die Sichelzellkrankheit hindeuten, früh entdeckt werden. Durch eine frühzeitige Überwachung und Behandlung der Sichelzellerkrankung können Komplikationen und Organkrisen vermieden werden. Ohne Test wird die Krankheit häufig erst zwischen dem 3. Lebensmonat und dem 5. Lebensjahr entdeckt.
Wie wird die Blutuntersuchung durchgeführt?
Für den Test entnimmt der Arzt dem Baby wenige Tropfen Blut, meist aus der Ferse. Die Blutentnahme erfolgt idealerweise im Alter von 48 bis 72 Lebensstunden, jedoch nicht vor vollendeten 36 und nicht nach 72 Lebensstunden. Bereits jetzt wird im Rahmen des erweiterten Neugeborenen-Screenings auf 14 angeborene Störungen des Stoffwechsels, des Hormon- und des Immunsystems getestet. Künftig wird neben dem Test auf die Sichelzellkrankheit auch noch ein Test auf das Vorliegen einer spinalen Muskelatrophie hinzukommen.
Diese Kosten übernimmt die AOK
Die AOK übernimmt die Kosten für das erweiterte Neugeborenen-Screening.
Was ist die Sichelzellkrankheit?
Bei der Sichelzellkrankheit sind die roten Blutkörperchen durch eine Genmutation krankhaft verändert. Sie haben statt einer runden eine sichelartige Form. Die geschädigten roten Blutkörperchen können schlechter Sauerstoff transportieren und haben eine deutlich kürzere Lebensdauer, was unbehandelt zu Blutarmut und Sauerstoffmangel im Körper führt. Zudem behindert die unflexible Sichelform der roten Blutkörperchen den Blutfluss. Dadurch kann es zu Gefäßverschlüssen und chronischen Organschäden kommen. Mit der Sichelzellkrankheit werden jedes Jahr circa 150 Kinder in Deutschland geboren. Unbehandelt kann die Erkrankung schon bei kleinen Kindern zu gravierenden Schäden führen, die lebensbedrohlich werden können.
Wann können Sie diese Leistung in Anspruch nehmen?
Neue Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen durchlaufen einen Prozess.
- Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die Leistung.
- Die Leistung wird nach Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium offiziell im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sofern das Ministerium den Beschluss nicht beanstandet, tritt er nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
- Im Anschluss daran einigen sich die gesetzlichen Krankenkassen und die Leistungserbringer (wie Ärzte und Krankenhäuser) auf eine Abrechnungsziffer.
- Erst wenn diese Abrechnungsziffer vorliegt und eine ärztliche Behandlung erforderlich ist, kann die Gesundheitskasse Ihnen diese Leistung anbieten. Die Abrechnung erfolgt dann automatisch über die elektronische Gesundheitskarte direkt mit dem Leistungserbringer.
- Da es momentan noch keine Abrechnungsziffer gibt, können Sie diese Leistung leider noch nicht in Anspruch nehmen oder müssen die Kosten dafür selbst tragen, bis die Ziffer vorliegt. In dringenden Fällen wenden Sie sich gerne an Ihre AOK.
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