Krankenversicherung bei einer Tätigkeit im Ausland
Mitglieder, die für eine bestimmte Zeit von ihrem Arbeitgeber zum Arbeiten ins europäische Ausland geschickt werden, können AOK-versichert bleiben.

Versicherungsschutz im europäischen Ausland
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer sich in dem Land versichern, in dem sie ihre Beschäftigung ausüben. Entsenden Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nur vorübergehend ins EU-Ausland, bleiben sie unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in Deutschland krankenversichert. Werden Sie oder familienversicherte Begleitpersonen krank, können Sie mit Ihrer EHIC (Europäische Gesundheitskarte) in allen Staaten der Europäischen Union (EU) sowie in vielen weiteren europäischen Ländern den Arzt aufsuchen. Mit der Türkei, Tunesien, Montenegro, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Marokko, Kosovo und Nordmazedonien gibt es gesonderte Abkommen. Sie benötigen eine Anspruchsbescheinigung, die Sie bei Ihrer AOK erhalten.
Leistungsumfang im außereuropäischen Ausland
In allen anderen Staaten tritt der Arbeitgeber in Vorleistung. Allerdings kann in diesen Fällen auch eine Vereinbarung mit der AOK getroffen werden, dass der Arbeitgeber diese nicht direkt zahlt. Es werden die Kosten für alle Leistungen, die auch in Deutschland zum Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, erstattet. Jedoch nicht der Eigenanteil, wenn Sie mit der EHIC beim Arzt waren. Die vollen Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen, wenn keine elektronische Gesundheitskarte vorgelegt wurde. Der Arbeitgeber wendet sich wegen der Kostenerstattung an die AOK und erhält die Kosten bis zu der Höhe erstattet, wie sie in Deutschland entstanden wären. Lassen Sie sich vor Ihrem Auslandsaufenthalt von der AOK beraten.
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