Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Krankengeld

Ein junger Mann sitzt mit gebrochenem Bein auf dem Sofa und hat ein Tablet in der Hand.

Wie viel Krankengeld zahlt mir die AOK Sachsen-Anhalt?   

Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach Ihrem Einkommen. Es beträgt:

  • 70 % von Ihrem Bruttoeinkommen (beitragspflichtiges Arbeitsentgelt)
  • jedoch höchstens 90 % von Ihrem Nettoeinkommen

Das Krankengeld ist auf einen Betrag von höchstens 120,75 Euro pro Tag begrenzt.

In welchem Rahmen übernimmt die AOK Sachsen-Anhalt die Leistung? 

Voraussetzung ist, dass Sie Arbeitnehmer/in, Empfänger/in von Arbeitslosengeld oder Selbständige/r mit Krankengeldwahltarif sind, Sie wegen derselben Erkrankung dauerhaft arbeitsunfähig geschrieben sind und Ihr/e Arbeitgeber/in Ihnen in diesem Zeitraum Ihr Arbeitsentgelt nicht mehr leistet. 

Die AOK Sachsen-Anhalt zahlt Ihnen Krankengeld, wenn Sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind. Die Zahlung erfolgt dann längstens für 78 Wochen. 
Die 6 Wochen der Entgeltfortzahlung werden darauf angerechnet.

Wie erfolgt die Zahlung? Was muss ich tun? 

Ihre behandelnde Arztpraxis übermittelt uns Ihre Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch. Lediglich in Ausnahmefällen erhalten Sie von Ihrem Arzt beziehungsweise Ihrer Ärztin eine Papierbescheinigung, die Sie bitte bei uns einreichen.

Nach 6 Wochen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit senden wir Ihnen eine Krankengelderklärung für die Zahlung zu. Die Erklärung füllen Sie bitte selbst oder gemeinsam mit uns in einem telefonischen Beratungsgespräch aus. Zeitgleich übermittelt uns Ihr Arbeitgeber/in Ihre Verdienstbescheinigung zur Berechnung. Sind alle Unterlagen vollständig, zahlen wir Ihnen Ihr Krankengeld rückwirkend. D. h. bis zu dem Tag, an dem Sie bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt in der Praxis waren und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde.

Ihre persönlichen Krankengeldinformationen können Sie jederzeit im unserem digitalen Krankengeld-Service in der Meine Gesundheitswelt einsehen. Außerdem können Sie bei Bedarf notwendige Bescheinigungen anfordern oder weitere Unterlagen sofort ausdrucken.

Wussten Sie schon, dass…

  • Sie sich bei der AOK Sachsen-Anhalt zu allen wichtigen Fragen rund ums Krankengeld beraten lassen können?
  • wir Ihnen ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zahlen?
  • die AOK Sachsen-Anhalt eine der günstigsten Krankenkassen in Sachsen-Anhalt ist?

Häufige Fragen und Antworten zur Leistung

  • Wird Krankengeld länger gezahlt, wenn ich an einer weiteren Krankheit leide?

    Erkranken Sie während des Krankengeldbezugs an einer anderen Krankheit, verlängert sich die Bezugsdauer nicht.

  • Wird Krankengeld ohne Unterbrechung gezahlt?

    Sie erhalten nur dann durchgehend Krankengeld, wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Sie ohne Unterbrechung arbeitsunfähig schreibt. Ihre Ärztin beziehungsweise Ihr Arzt kann Sie nicht rückwirkend krankschreiben. Das bedeutet: Sie müssen sich spätestens am Werktag, nach dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausläuft, wieder bei Ihrem Arzt vorstellen. Endet die Arbeitsunfähigkeit am Freitag oder am Wochenende, reicht es, wenn die Folgekrankschreibung am anschließenden Montag erfolgt.

  • Wann wird Krankengeld gezahlt?

    Der Anspruch auf Krankengeld besteht ab dem Tag der ärztlichen Feststellung. Er ruht allerdings solange der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet, dies sind in der Regel 6 Wochen. Krankengeld wird immer rückwirkend gezahlt, das heißt bis zu dem Tag, an dem Ihr Arzt beziehungsweise Ihre Ärztin zuletzt eine neue Krankschreibung ausgestellt hat.

    Ein Beispiel:

    Sie sind arbeitsunfähig seit dem 05.05.
    Anspruch auf Krankengeld besteht dann ab 16.06. (nach 6 Wochen).

    Ihre behandelnde Arztpraxis stellt folgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein:

    05.05. – 19.05.
    Entgelt wird vom Arbeitgeber weiter gezahlt.

    20.05. – 09.06.
    Entgelt wird vom Arbeitgeber weiter gezahlt.

    10.06. – 23.06.
    Entgelt wird vom Arbeitgeber weiter gezahlt bis einschließlich 15.06. Anspruch auf Krankengeld besteht ab 16.06., aber noch keine Krankengeldzahlung.

    24.06. – 10.07.
    1. Zahlung des Krankengeldes rückwirkend für den Zeitraum vom 16.06. – 23.06.

    11.07. – 28.07.
    2. Zahlung Krankengeld rückwirkend für den Zeitraum vom 24.06. – 10.07.

  • Muss ich vom Krankengeld Beiträge bezahlen?

    Ja. Sie zahlen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Wir führen die Beiträge direkt an den jeweiligen Träger ab. In der Krankenversicherung sind Sie beitragsfrei versichert.

  • Wie wirkt sich die Änderung der Pflegeversicherungsbeiträge (01. Juli 2023) auf mein Krankengeld aus?

    Vom Krankengeld zahlen Sie einen Beitragsanteil zur Pflegeversicherung. Wenn Sie mindestens zwei Kinder haben, die noch keine 25 Jahre alt sind, profitieren Sie von der Beitragsentlastung.

    Wir berechnen die Höhe und übernehmen den Arbeitgeberanteil. Dabei werden wir die für Sie in Frage kommende Reduzierung des Pflegeversicherungsbeitrages berücksichtigen.

    Die Reduzierung der Beiträge können wir voraussichtlich erst ab dem Kalenderjahr 2024 berücksichtigen. Es geht Ihnen nichts verloren. Wir erstatten Ihnen dann rückwirkend die ab 01.07.2023 zu viel gezahlten Pflegeversicherungsbeiträge.

    Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kinder kommen wir auf Sie zu.

  • Muss mein Arzt mich durchgängig krankschreiben?

    Ja. Um den Anspruch auf Krankengeld zu erhalten, muss Ihre Ärztin beziehungsweise Ihr Arzt Sie ohne Unterbrechung arbeitsunfähig schreiben.

  • Habe ich bei erneuter Erkrankung wieder Anspruch auf Krankengeld?

    Sie haben für dieselbe Erkrankung Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld. Sind diese aufgebraucht, besteht vorerst kein Anspruch auf Krankengeld mehr.

    Wenn Sie wegen einer anderen Krankheit krankgeschrieben sind, haben Sie erneut Anspruch auf Krankengeld. Es werden dabei nur die Krankengeldzeiten der letzten drei Jahre ab Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit angerechnet.

  • Haben Familienversicherte auch Anspruch auf Krankengeld?

    Nein, Familienversicherte haben keinen Anspruch auf Krankengeld.

  • Erhalte ich während einer Rehabilitationsmaßnahme Krankengeld?

    Während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber. Ist Ihr Anspruch abgelaufen, so erhalten Sie bei einer Rehabilitationsmaßnahme über den Rentenversicherungsträger Übergangsgeld. Übernimmt die AOK Sachsen-Anhalt die medizinische Rehabilitationsmaßnahme, zahlen wir Ihnen Krankengeld, vorausgesetzt Sie erfüllen die allgemeinen Voraussetzungen für den Krankengeldbezug.

  • Ich bin schwanger und krankgeschrieben. Erhalte ich Krankengeld nach 
    6 Wochen?

    Wenn Sie wegen Ihrer Schwangerschaft nicht arbeiten dürfen, stellt Ihnen Ihre Ärztin beziehungsweise Ihr Arzt ein Beschäftigungsverbot aus. Dann erhalten Sie Ihr Entgelt wie gewohnt weiterhin.

  • Ich wurde während meiner Krankheit gekündigt. Erhalte ich weiterhin Krankengeld?

    Ja. Wenn Sie von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit rechtskräftig gekündigt werden, erhalten Sie weiterhin Krankengeld von uns bis Sie wieder gesund sind oder der Anspruch von 78 Wochen erschöpft ist.

  • Ich habe eine Beschäftigung aufgenommen und bin krank geworden. Wer zahlt jetzt?

    Haben Sie gerade eine neue Beschäftigung aufgenommen und werden krank, haben Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber. Wir zahlen Ihnen zunächst Krankengeld. Ab der fünften Woche erhalten Sie Entgeltfortzahlung durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber.

  • Ich erhalte Arbeitslosengeld. Habe ich trotzdem Anspruch auf Krankengeld?

    Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und längerfristig erkranken, zahlt Ihnen die Agentur für Arbeit Ihr Arbeitslosengeld bis zu 6 Wochen weiter. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie danach Krankengeld von der AOK Sachsen-Anhalt erhalten. Das Krankengeld hat dann die gleiche Höhe wie Ihr Arbeitslosengeld. Währenddessen sind Sie bei uns beitragsfrei krankenversichert. Ebenso kommen wir für die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auf.

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