Gesundheitswelt der AOK Sachsen-Anhalt

Kinderkrankengeld

Zwei Kinder liegen auf dem Boden und bemalen einen Fußgips.

Wie viel Kinderkrankengeld zahlt mir die AOK Sachsen-Anhalt? 

Wir zahlen Ihnen für bis zu 15 Tage im Jahr Kinderkrankengeld, wenn Sie Ihr erkranktes Kind pflegen müssen. Sind Sie alleinerziehend, erhöht sich Ihr Anspruch auf bis zu 30 Tage.

Wenn Ihre Mitaufnahme in einer stationären Einrichtung für die Behandlung Ihres Kindes medizinisch notwendig ist, haben Sie einen unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld solange die Mitaufnahme dauert. Diese Tage bekommen Sie zusätzlich zu den eigentlichen Kinderkrankengeldtagen von uns gezahlt.
Wenn Ihr Kind nicht älter als 8 Jahre ist, wird eine Mitaufnahme immer als medizinisch notwendig angesehen.

In welchem Rahmen übernimmt die AOK Sachsen-Anhalt die Leistung? 

Wir zahlen Ihnen Kinderkrankengeld, wenn Sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind berufstätig und haben Anspruch auf Krankengeld.
     
  • Bei Erkrankung Ihres Kindes zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Verdienst nicht weiter.
     
  • Ihr Kind ist jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen.
     
  • Ihr Kind ist gesetzlich versichert.
     
  • Im Haushalt lebt keine andere Person, die Ihr Kind pflegen kann.


Die Höhe des Kinderkrankengeldes richtet sich nach Ihrem Einkommen. Sie beträgt:

  • bis zu 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes oder
  • 100 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Arbeitsentgeltes (mit Einmalzahlung in den letzten 12 Monaten)

Das Kinderkrankengeld ist auf einen Betrag von höchstens 120,75 Euro pro Tag begrenzt.

Wie erhalte ich die Leistung? 

Sie erhalten von Ihrer Kinderarztpraxis eine Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes bzw. Sie erhalten von einer stationären Einrichtung eine Bescheinigung, dass Ihre Mitaufnahme mit Ihrem Kind nötig war. Im Falle, dass die stationäre Einrichtung die Unterlagen nicht vorliegen hat, könne Sie sich hier die Bescheinigung herunterladen.

Reichen Sie in beiden Fällen die Bescheinigungen ausgefüllt mit Ihren persönlichen Daten bei uns ein. Das geht im Kundencenter, per Post oder digital in der Onlinegeschäftsstelle „Meine AOK“. Anschließend zahlen wir Ihnen das Kinderkrankengeld.

Häufige Fragen und Antworten zur Leistung

  • Hat mein Ehe-/ Lebenspartner auch Anspruch auf Kinderkrankengeld

    Wenn Ihr/e Ehe-/Lebenspartner/in der Kindsvater beziehungsweise die Kindsmutter ist und ebenfalls beschäftigt ist, hat er beziehungsweise sie auch Anspruch auf Kinderkrankengeld für 15 Tage pro Kalenderjahr. Das heißt gemeinsam haben Sie für ein Kind Anspruch auf 30 Tage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr.

  • Kann die Kinderarztpraxis mein Kind auch telefonisch krankschreiben?

    Ja, wenn Ihr Kind erkrankt und Betreuung benötigt, kann die Kinderarztpraxis Ihnen per Telefon eine Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes ausstellen und per Post zusenden. Die Bescheinigung gilt für maximal fünf Kalendertage.

    Voraussetzung ist, dass Ihr Kind in der Kinderarztpraxis bereits bekannt ist. Außerdem entscheidet der behandelnde Kinderarzt bzw. die behandelnde Kinderärztin nach Krankheitsbild, ob die Bescheinigung telefonisch ausgestellt werden kann oder Ihr Kind in der Praxis vorstellig werden muss.

  • Wann wird das Kinderkrankengeld gezahlt?

    Das Kinderkrankengeld zahlen wir Ihnen in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen aus.

  • Ich habe keine Kinderkrankentage mehr. Kann ich mir die Krankentage meines Ehegatten überschreiben lassen, wenn er diese noch nicht aufgebraucht hat?

    Ja. Sie können sich die Tage Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners überschreiben lassen, wenn sie beziehungsweise er keine Möglichkeit hat, sie selbst in Anspruch zu nehmen. Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber muss der Übertragung zustimmen. Nutzen Sie zur Beantragung direkt das Formular in der Meine Gesundheitswelt. Das Ausdrucken und Unterschreiben entfällt.

  • Ich habe mehr als 2 Kinder. Habe ich pro Kind Anspruch auf 15 Tage Kinderkrankengeld?

    Wenn im Kalenderjahr mehr als zwei Kinder erkranken, zahlen wir insgesamt für maximal 35 Tage Kinderkrankengeld. Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin hat auch Anspruch auf maximal 35 Tage. Alleinerziehende erhalten bis maximal 70 Tage Kinderkrankengeld.

  • Muss ich vom Kinderkrankengeld Beiträge zahlen?

    Das Kinderkrankengeld ist beitragspflichtig. Wir führen die Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung parallel zu Ihrer Auszahlung ab. Während Sie Kinderkrankengeld beziehen, sind Sie beitragsfrei bei uns krankenversichert.

  • Wie wirkt sich die Änderung der Pflegeversicherungsbeiträge (01.07.2023) auf mein Kinderkrankengeld aus?

    Vom Kinderkrankengeld zahlen Sie einen Beitragsanteil zur Pflegeversicherung.

    Wenn Sie mindestens zwei Kinder haben, die noch keine 25 Jahre alt sind, profitieren Sie von der Beitragsentlastung.

    Wir berechnen die Höhe und übernehmen den Arbeitgeberanteil. Dabei werden wir die für Sie in Frage kommende Reduzierung des Pflegeversicherungsbeitrages berücksichtigen.

    Die Reduzierung der Beiträge können wir voraussichtlich erst ab dem Kalenderjahr 2024 berücksichtigen. Es geht Ihnen nichts verloren. Wir erstatten Ihnen dann rückwirkend die ab 01.07.2023 zu viel gezahlten Pflegeversicherungsbeiträge.

    Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kinder kommen wir auf Sie zu.

Wussten Sie schon, dass…

  • die AOK Sachsen-Anhalt Ihnen bei Erkrankung Ihres Kindes Kinderkrankengeld zahlt?
  • Sie das Kinderkrankengeld bequem über unsere Onlinegeschäftsstelle „Meine AOK“ beantragen können?
  • Sie sich die Kinderkrankengeldtage Ihrer/s Ehegattin/en in bestimmten Fällen überschreiben lassen können?

Gut zu Wissen

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