Krankenkassenbeiträge für freiwillig Versicherte
Bei der AOK können Sie sich auch freiwillig krankenversichern. Lesen Sie hier, unter welchen Voraussetzungen das möglich ist und wie die Beiträge berechnet werden.
Wie hoch sind die Beiträge für freiwillig Versicherte?
Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt für Arbeitnehmer im Jahr 2019, die als freiwilliges Mitglied versichert sind, 15,2 Prozent. Er setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 0,6 Prozent zusammen.
Sie haben einen Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Gleiches gilt für hauptberuflich Selbstständige, die sich für einen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit entschieden haben. Für alle freiwilligen Versicherten ohne Anspruch auf Krankengeld gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14 Prozent. Werden Beiträge auf Renten und Versorgungsbezüge erhoben, ist der allgemeine Beitragssatz wie bei pflichtversicherten Rentenbeziehern anzuwenden.
Beitragsrechner
Verschaffen Sie sich einen Überblick von Ihrem voraussichtlichen Beitrag als freiwillig Versicherter mit dem Beitragsrechner der AOK PLUS.
Welche Personengruppen können sich freiwillig versichern?
In Deutschland sind alle Bürger zur Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenkasse verpflichtet. Arbeitnehmer sind in den meisten Fällen über die gesetzliche Krankenversicherung abgesichert. Kinder, Ehe- oder eingetragene Lebenspartner ohne eigenes Einkommen sind beitragsfrei mitversichert. Die Pflichtversicherung endet zum Jahresende, wenn das Jahresarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers eine gesetzlich festgelegte Höchstgrenze, die Jahresarbeitsentgeltgrenze, überschreitet. Im Jahr 2019 liegt die Grenze für das jährliche Arbeitsentgelt pflichtversicherter Personen bei 60.750 Euro. Das entspricht monatlich 5.062,50 Euro. Liegt das Einkommen darüber, kann der Arbeitnehmer individuell entscheiden, ob er sich bei der AOK freiwillig versichern lassen möchte. Die freiwillige Krankenversicherung steht darüber hinaus weiteren Personengruppen offen, die direkt vor Versicherungsbeginn bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren, wie zum Beispiel:
- Selbstständigen,
- Beamten,
- Rentnern, die die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nicht erfüllen,
- Studenten, die älter als 30 Jahre sind oder länger als 14 Fachsemester studieren,
- Personen, die zuletzt Lohnersatzleistungen bezogen haben oder familienversichert waren und deren Pflicht- oder Familienversicherung endet. In diesem Fall kommt es verpflichtend zu einer freiwilligen Versicherung,
- Arbeitnehmern, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen.
Mindest- und Höchstgrenze für die Beitragsberechnung
Für die Berechnung der Beiträge wird das monatliche Einkommen zugrunde gelegt. Allerdings hat der Gesetzgeber dafür eine Mindestgrenze und eine Höchstgrenze festgelegt:
- Mindestgrenze: Für alle freiwilligen Versicherten liegt die monatliche Mindesteinnahmegrenze bei 1038,33 Euro.
- Höchstgrenze: Die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze liegt monatlich bei 4.537,50 Euro. Für freiwillig Versicherte, die ein monatliches Bruttoeinkommen erzielen, das darüber liegt, werden lediglich Beiträge für die Krankenversicherung bis zu diesem Betrag ermittelt. Einnahmen darüber hinaus sind nicht beitragspflichtig.
Beteiligung des Arbeitgebers
Als freiwillig versicherter Arbeitnehmer müssen Sie nicht den vollen Beitragssatz selbst tragen: Ihr Arbeitgeber beteiligt sich. Von 14,6 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte, also 7,3 Prozent. Seit dem 1.1.2019 wird auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen.
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