Krankenkassenbeiträge für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie nicht mehr als 60.750 Euro jährlich (monatlich 5.062,50 Euro) verdienen. Für sie gilt grundsätzlich der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte dieses Beitrags. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag. Auch diesen teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit dem 1.1.2019 zu gleichen Teilen.
Das Einkommen bestimmt die Beitragshöhe
Der Krankenkassenbeitrag wird prozentual vom sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn ermittelt. Damit ist die Höhe des tatsächlichen Krankenkassenbeitrags für jeden Arbeitnehmer individuell verschieden. Das gilt aber nur für monatliche Einnahmen bis maximal 4.537,50 Euro, der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Einnahmen darüber hinaus sind nicht beitragspflichtig.
Mehrere Beschäftigungen
Wer mehrere Beschäftigungen parallel ausübt, zahlt Beiträge auf alle dabei erzielten Arbeitsentgelte – jedoch nicht auf mehr als monatlich 4.537,50 Euro. Ausnahme: Hauptbeschäftigte, die zusätzlich noch einen Minijob ausüben, müssen für den Minijob keine Krankenkassenbeiträge zahlen.
Aufteilung des Beitrags zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld gilt der allgemeine Beitragssatz, dieser ist gesetzlich festgelegt und beträgt 14,6 Prozent. Haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Krankengeld, kommt der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14 Prozent zum Tragen. Diese Beiträge muss der Arbeitnehmer aber nicht alleine zahlen, jeweils die Hälfte davon übernimmt der Arbeitgeber. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag. Auch diesen teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit Anfang 2019 jeweils zur Hälfte. Der kassenindividuelle Beitragssatz beträgt bei der AOK Niedersachsen 0,8 Prozent.
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