Das Zweite Pflegestärkungsgesetz
Seit Anfang 2017 gilt das Zweite Pflegestärkungsgesetz mit verbesserten Leistungen für Pflegebedürftige. Die wichtigsten Fakten im Überblick.
Neue Grundlagen in der Pflege
Die wichtigsten Änderungen betreffen die Einführung der Pflegegrade, ein grundlegend verändertes Begutachtungsinstrument und verbesserte Leistungen. Unser Video erklärt die Neuerungen in der Pflegeversicherung leicht und verständlich.
Entlastung für die Pflege
Ziel der AOK-Pflegekasse ist es, dass Pflegebedürftige so lange wie möglich selbstständig zu Hause leben können. Dafür können sie Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen. Seit 2017 erhalten alle Pflegebedürftigen die gleiche Leistung für diese Angebote. Weitere Infos dazu finden Sie hier in unserem Video.
Pflegebedürftigkeitsbegriff, Begutachtungsinstrument und Pflegegrade
Menschen mit geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen sowie demenziell erkrankte Menschen erhalten einen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich nicht mehr daran, wie viel Zeit ein Mensch am Tag an Hilfe benötigt, sondern im Wesentlichen daran, wie selbstständig der Alltag bewältigt werden kann, welche Fähigkeiten noch vorhanden sind und wie viel personelle Unterstützung dafür notwendig ist.
Wie pflegebedürftig jemand ist, spiegelt sich in fünf Pflegegraden wider. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr ist der Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf personelle Unterstützung angewiesen.
Alte Pflegestufen und neue Pflegegrade
Bis 31.12.2016 | Seit 1.1.2017 | |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten | |
Pflegestufe unterhalb 1 (so genannte „Pflegestufe 0“) | Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegestufe I | Pflegegrad 2 | |
Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegestufe II | Pflegegrad 3 | |
Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 4 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegestufe III | Pflegegrad 4 | |
Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Härtefall | Pflegegrad 5 |
Hinweis: Der Personenkreis des Pflegegrads 1 hat seit 2017 erstmals Anspruch auf Pflegeleistungen.
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