Krankenkassenbeiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld
Krankenkassenbeiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld I und II
Wenn Sie arbeitslos sind und Arbeitslosengeld I oder II erhalten, meldet Sie der Leistungsträger als versicherungspflichtiges Mitglied bei der AOK Hessen an. Für Empfänger von Arbeitslosengeld I übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das gilt auch, wenn Sie zu Beginn der Arbeitslosigkeit wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhalten. Für Empfänger von Arbeitslosengeld II zahlt das Jobcenter die Beiträge.
Wechsel von privater in Gesetzliche Krankenversicherung
Sind Sie privat versichert und arbeitslos, dann können Sie wieder in die Gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Vorausgesetzt Sie erhalten Arbeitslosengeld I und sind unter 55 Jahre alt. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II ist dies leider nicht möglich.
Krankenversicherungspflicht ohne Leistungsbezug
Erhalten Sie weder Arbeitslosengeld I noch Arbeitslosengeld II, dann sind Sie trotzdem krankenversichert: Entweder kraft Gesetzes in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder auf Antrag bei der Privaten Krankenversicherung – je nachdem, wo Sie zuletzt versichert waren. Unter bestimmten Voraussetzungen könne Sie sich bei der AOK Hessen beitragsfrei familienversichern. Werden diese nicht erfüllt, dann müssen Sie sich freiwillig versichern und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst zahlen.
Kontaktieren Sie Ihre AOK
Die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter informiert die AOK Hessen automatisch über den Leistungsbezug. Auch Ihr ehemaliger Arbeitgeber muss uns über das Ende der Beschäftigung informieren. Da es hierbei zu Verzögerungen kommen kann, empfehlen wir Ihnen uns zu informieren, wenn Sie arbeitslos werden. Aber auch bei Fragen rund um Ihre Krankenversicherung können Sie die AOK Hessen jederzeit telefonisch unter 0800 00 00 255 (kostenfrei) oder in Ihrem Kundencenter vor Ort kontaktieren.