Krankenkassenbeiträge aus Versorgungsbezügen
Zur Berechnung des Versicherungsbeitrags für Rentenbezieher sind unterschiedliche Einkommen beitragspflichtig. Im Folgenden finden Sie weitere Informationen zur Beitragspflicht bei Versorgungsbezügen.
Was sind versicherungspflichte Versorgungsbezüge?
Erhalten versicherungspflichtige Rentner Versorgungsbezüge, dann müssen sie aus diesen Einnahmen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Versorgungsbezüge sind Einnahme, ähnlich der Rente, die vom Arbeitgeber, einer Pensions- oder Versorgungseinrichtung gezahlt werden, zum Beispiel:
- Betriebsrenten
- Beamtenpensionen
- Renten aus einer betrieblichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung
- Renten aus Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen
Beiträge müssen jedoch nur dann gezahlt werden, wenn die monatlichen Bezüge 155,75 Euro (2019) überschreiten. Dann wird der Beitrag allerdings nicht nur von dem übersteigenden, sondern vom vollen Bruttobetrag berechnet.
Aus Einnahmen privat abgeschlossener Lebens-, Renten- oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen müssen Sie keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Beiträge auf Einmalbezüge
Die Beitragspflicht besteht auch, wenn Sie einmalige Versorgungsbezüge erhalten. In diesem Fall gilt als monatliche Berechnungsgrundlage 1/120 der Einmalzahlung. Das heißt, die Einmalzahlung wird für die Berechnung des Beitrags auf 120 Monate (10 Jahre) verteilt.
Höhe der Beitragszahlung
Gelten die Versorgungsbezüge als Einnahme, werden sie bei der Beitragsberechnung aus Ihrer Rente berücksichtigt. Für die Berechnung des Beitrags wird der Beitragssatz der AOK Hessen von 15,5 Prozent zugrunde gelegt. Der Beitragsanteil, der sich aus den Versorgungsbezügen ergibt, trägt der Versicherte alleine.
Kontakt zu Ihrer AOK
Bei Fragen können Sie Ihre AOK Hessen auch direkt kontaktieren unter:
AOK-Kundenberatung: 0800 00 00 255 (kostenfrei)
oder in Ihrem Kundencenter vor Ort.