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Patientenrechte

Wenn Sie Ihre Patientenrechte im Krankenhaus und beim Arzt kennen, können Sie Hand in Hand mit Ihren Ärzten zusammenarbeiten und die Behandlung aktiv mitgestalten. Das Wissen über Ihre Rechte als Patient hilft Ihnen, diese im Behandlungsprozess einzubringen und bei Bedarf auch einzufordern. Den Grad der Einbindung in den gesamten Behandlungsprozess sollten Sie immer selbst bestimmen können. Je stärker Sie eingebunden sind, desto besser ist das häufig für den Behandlungsverlauf. Die AOK klärt Sie über Ihre Patientenrechte beim Arzt- und Krankenhausbesuch auf.
Eine Patientin gibt ihrer Ärztin die Hand. Sie kennt ihre Patientenrechte; die AOK hat sie informiert.© AOK

Inhalte im Überblick

    Patientenrechte: Sie haben die freie Wahl

    Als gesetzlich Versicherter können Sie frei wählen, von welchem Arzt Sie sich behandeln lassen. Die freie Arztwahl ist im Sozialgesetzbuch (§ 76 SGB V) geregelt. Dies gilt für alle Fachrichtungen. Sie sollten aber darauf achten, dass der Arzt eine Zulassung zur Behandlung von Kassenpatienten hat, damit die AOK die Kosten übernehmen kann. Auch wenn eine Behandlung oder Operation im Krankenhaus ansteht, haben Sie die freie Wahl bei der Klinik. Ausgenommen davon sind lediglich Privatkliniken und Ärzte ohne Kassenzulassung.

    Das Patientenrechtegesetz regelt auch die Bedingungen, unter denen ein Arzt einen Patienten ablehnen oder überweisen darf:

    • Der Vertragsarzt darf die Behandlung nur in begründeten Fällen ablehnen, etwa bei Überlastung des Arztes, nicht gerechtfertigter Überschreitung des Fachgebietes, Störung des Vertrauensverhältnisses im Verlauf der Behandlung oder angefordertem Hausbesuch außerhalb des üblichen Praxisbereichs.
    • Der behandelnde Vertragsarzt darf den Patienten auch zur Einholung ergänzender Diagnosen, zur Weiterbehandlung oder zur Veranlassung bestimmter Leistungen an einen Facharzt oder eine Klinik überweisen.
    • Bei akuter Behandlungsbedürftigkeit (Notfallbehandlung) darf der Arzt die Behandlung nicht ablehnen.

    Rechte und Pflichten im Arztgespräch

    Durch das Patientenrechtegesetz wird nicht nur die Wahl des Arztes geregelt. Es klärt auch die Patientenrechte und ärztlichen Pflichten während der Arztgespräche. Demnach sollten sich Patient und Arzt an diese Vorgaben halten:

    • Aufklärung

      Patientinnen und Patienten

      • Es gilt das Recht auf Nichtwissen. Sie können darauf verzichten, informiert und aufgeklärt zu werden.
      • Sie haben das Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung. Gegenüber der Person, die Sie medizinisch behandelt, müssen Sie sich nicht rechtfertigen, wenn Sie die Meinung einer weiteren Fachperson einholen möchten.

      Ärztinnen und Ärzte

      • Die medizinisch behandelnde Person muss Sie umfassend über alle Umstände aufklären, die für die Einwilligung zu einer Behandlung erforderlich sind (§ 630e BGB). Dazu gehören insbesondere Art und Umfang der Behandlung, ihre Durchführung und die zu erwartenden Folgen und Risiken der Maßnahme. Auch über die Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussicht der beabsichtigten Maßnahme muss Sie die medizinisch behandelnde Person aufklären.
      • Gibt es weitere, alternative medizinische Behandlungsmöglichkeiten, muss die Behandlungsperson Sie auch über diese aufklären, wenn sie gleichermaßen medizinisch sinnvoll sind und zu sehr unterschiedlichen Belastungen, Risiken und Heilungschancen führen können. 
      • Sie müssen auch darauf hingewiesen werden, wenn anstelle der stationären Behandlung eine ambulante Behandlung möglich ist. 
      • Die Aufklärung erfolgt in der Regel mündlich und wird im Bedarfsfall durch schriftliche Formulare wie beispielsweise einen Aufklärungsbogen ergänzt oder ersetzt.
      • Aufklären dürfen die medizinisch behandelnde Person und Personen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügen. Das Gespräch über medizinische Eingriffe darf nicht dem Pflegefachpersonal übertragen werden.
      • Der Inhalt der Aufklärung muss verständlich sein. Medizinische Fachbegriffe sollten so erläutert werden, dass die Bedeutung des Gesagten auch wirklich verstanden werden kann.
      • Informationen zum Gesundheitszustand dürfen Ihnen von Seiten der medizinisch behandelnden Person nicht verschwiegen werden.
      • Sie haben vor einer Operation das Recht, über die möglichen Narkoseverfahren aufgeklärt zu werden – inklusive aller Risiken. Ebenso müssen Sie über den Ablauf und die möglichen Folgen der Operation, einschließlich damit verbundener Risiken, in einem Aufklärungsgespräch informiert werden.
      • Bei Notfällen oder wenn Sie nicht ansprechbar sind, kann die Aufklärung entfallen. Dann gilt die Vermutung, dass Sie eingewilligt hätten, wenn man Sie hätte aufklären können (zum Beispiel bei schweren Verkehrsunfällen).
      • Nach dem Aufklärungsgespräch muss der Arzt Ihnen ausreichend Zeit zur Entscheidung für oder gegen eine Therapie einzuräumen.
      • Die ordnungsgemäße Aufklärung wird stets in Ihrer Patientenakte dokumentiert. 
    • Einwilligung

      • Vor der Durchführung einer medizinischen Maßnahme ist die behandelnde Person dazu verpflichtet, Ihre Einwilligung einzuholen (§ 630d BGB). 
      • Ohne Ihre Einwilligung darf keine Behandlung durchgeführt werden. Das gilt für eine Blutentnahme ebenso wie für eine größere Operation.
      • Sind Sie nicht fähig zuzustimmen, wird entweder Ihre Einwilligung vermutet (zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall) oder es gilt Ihre Patientenverfügung. Gibt es diese nicht, werden Ihre Angehörigen gefragt, um Ihren mutmaßlichen Willen zu bestimmen. 
      • Sie können Ihre Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen.
      • Ob Sie eingewilligt haben oder nicht, wird in der Patientenakte dokumentiert.
      • Sie haben das Recht auf die Aushändigung von Abschriften der Unterlagen, die Sie im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet haben (§ 630e Absatz 2 BGB).
    • Dokumentation

      • Sie haben das Recht auf eine zeitnahe Dokumentation der wesentlichen Umstände der Behandlungsabläufe in Ihrer Patientenakte – in schriftlicher oder elektronischer Form.
      • Sie haben das Recht, jederzeit Ihre Patientenakte einzusehen (§ 630g BGB). Das darf Ihnen nur verweigert werden, wenn der Einsicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen.

    Das passende Krankenhaus finden

    Bei der Wahl eines Krankenhauses ist ein wichtiges Auswahlkriterium die Antwort auf die Frage: Wird die anstehende Behandlung dort häufig erfolgreich durchgeführt und bestehen damit hinreichende Erfahrungen in der Therapie? Der AOK-Krankenhausnavigator beantwortet diese Frage für die Kliniken in Ihrer Region. Das Portal gibt Ihnen einen Eindruck davon, wie groß die Erfahrung der Ärzte- und Pflegeteams in den jeweiligen Häusern ist. Grundsätzlich gilt: Je häufiger eine Behandlung erfolgreich durchgeführt wird, desto mehr Routine und Erfahrung haben die Mediziner.

    Weitere Auswahlkriterien sind:

    • Erreichbarkeit des Krankenhauses mit öffentlichen Verkehrsmitteln
    • Flexibilität der Besuchsregelung
    • Unterbringungsmöglichkeiten für Begleitpersonen
    • Barrierefreiheit

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    Weitere Informationen zum Thema Arztbesuch und Krankenhaus

    Aktualisiert: 26.02.2024

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