Zulassung durch die ARGEn
Das Zulassungsverfahren für Heilmittelerbringer erfolgt einheitlich und kassenartenübergreifend durch Arbeitsgemeinschaften (ARGE) der Kranken- und Ersatzkassen auf regionaler Ebene. Die Änderung geht auf das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) zurück.
Regionale Zuständigkeit
Jeder Leistungserbringer von Heilmitteln benötigt eine Zulassung (§ 124 SGB V). Das einheitliche und kassenartenübergreifende Zulassungsverfahren erfolgt durch die Arbeitsgemeinschaften (ARGE) der Kranken- und Ersatzkassen auf der jeweiligen regionalen Ebene.
Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Leistungserbringer die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Regionale Informationen
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