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Versorgung mit Standard- und Spezialnahrung

Die AOK Rheinland/Hamburg hat die Versorgung von Patienten mit Standard- und Spezialnahrung zum 1. April 2016 über einen Vertrag neu geregelt. Dieser sieht vor, dass ausschließlich dem Vertrag beigetretene Anbieter die AOK-Versicherten in Hamburg und im Rheinland mit Produkten zur enteralen Ernährung versorgen.

Hinweise für verordnende Ärzte

Ärzte, die AOK-Versicherten Standard- und Spezialnahrung verordnen, sollten Folgendes beachten:

  • Dauerverordnungen sind nicht mehr gültig.
  • Es dürfen nur noch Muster-16-Verordnungen ausgestellt und von Apotheken/Sanitätshäusern akzeptiert werden. Dies gilt auch bei Krankenhausentlassungen.
  • Ärzte sollten den Monats- oder maximal Dreimonatsbedarf verordnen und dabei den Versorgungszeitraum angeben.

Wichtig: Ab 1. April 2016 haben Ärzte zwei Möglichkeiten, Muster-16-Verordnungen über Standard- und Spezialnahrung auszufüllen: zum einen mit Angabe des Kalorienbedarfs (Variante A), zum anderen mit Angabe des Produktnamens (Variante B).

Dokumente der AOK Rheinland/Hamburg Rheinland

Variante A: Verordnung mit Angabe des Kalorienbedarfs (nur bei Standardnahrung)

Ausfüllbeispiel Standard-Nahrung Variante A
  • „Standardnahrung enteral“ oder „Standardnahrung als Trinknahrung“
  • Angabe der Kaloriendichte pro 1 Milliliter (kcal /1 ml)
  • Angabe des Kalorienbedarfs (kcal) pro Tag sowie ggf. altersadaptiert für Kinder oder Säuglinge
  •  „Monatsbedarf“ oder maximal „Dreimonatsbedarf“
  • Bei kürzeren Zeiträumen als Monats- oder Dreimonatsbedarf: Angabe des Versorgungszeitraums in Tagen

Hinweis: Die Apotheke/das Sanitätshaus ermittelt den Gesamtbedarf des Patienten für den von Ihnen angegebenen Versorgungszeitraum und wählt ein geeignetes Fertigprodukt aus. Die Apotheke/das Sanitätshaus rechnet dann die entsprechende Menge der Fertigprodukte über die Pharmazentralnummer(n) (PZN) ab.

Variante B: Verordnung mit Angabe des Produktnamens (bei Standard- und Spezialnahrung)

Verordnungsbeispiel Standardnahrung Variante B
  • Konkrete Bezeichnung des Produktnamens
  • „Monatsbedarf“ oder maximal „Dreimonatsbedarf“
  • Bei kürzeren Zeiträumen als Monats- oder Dreimonatsbedarf: Konkrete Stückzahl der Einzelpackungen beziehungsweise – sofern vorhanden – Sammelpackungen für den Versorgungszeitraum in Tagen

Hinweis: Sie als verordnende Ärztin und verordnender Arzt bestimmen selber, welche verordnungsfähigen Fertigprodukte in welcher Menge von der Apotheke/dem Sanitätshaus abgegeben werden müssen. Auch hier erfolgt die Abrechnung über die PZN. Spezialnahrung darf nur unter Angabe des Produktnahmens verordnet werden.

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