Hinweise für verordnende Ärzte
Ärzte, die AOK-Versicherten Standard- und Spezialnahrung verordnen, sollten Folgendes beachten:
- Dauerverordnungen sind nicht mehr gültig.
- Es dürfen nur noch Muster-16-Verordnungen ausgestellt und von Apotheken/Sanitätshäusern akzeptiert werden. Dies gilt auch bei Krankenhausentlassungen.
- Ärzte sollten den Monats- oder maximal Dreimonatsbedarf verordnen und dabei den Versorgungszeitraum angeben.
Wichtig: Ab 1. April 2016 haben Ärzte zwei Möglichkeiten, Muster-16-Verordnungen über Standard- und Spezialnahrung auszufüllen: zum einen mit Angabe des Kalorienbedarfs (Variante A), zum anderen mit Angabe des Produktnamens (Variante B).
Dokumente der AOK Rheinland/Hamburg Rheinland
Variante A: Verordnung mit Angabe des Kalorienbedarfs (nur bei Standardnahrung)
- „Standardnahrung enteral“ oder „Standardnahrung als Trinknahrung“
- Angabe der Kaloriendichte pro 1 Milliliter (kcal /1 ml)
- Angabe des Kalorienbedarfs (kcal) pro Tag sowie ggf. altersadaptiert für Kinder oder Säuglinge
- „Monatsbedarf“ oder maximal „Dreimonatsbedarf“
- Bei kürzeren Zeiträumen als Monats- oder Dreimonatsbedarf: Angabe des Versorgungszeitraums in Tagen
Hinweis: Die Apotheke/das Sanitätshaus ermittelt den Gesamtbedarf des Patienten für den von Ihnen angegebenen Versorgungszeitraum und wählt ein geeignetes Fertigprodukt aus. Die Apotheke/das Sanitätshaus rechnet dann die entsprechende Menge der Fertigprodukte über die Pharmazentralnummer(n) (PZN) ab.
Variante B: Verordnung mit Angabe des Produktnamens (bei Standard- und Spezialnahrung)
- Konkrete Bezeichnung des Produktnamens
- „Monatsbedarf“ oder maximal „Dreimonatsbedarf“
- Bei kürzeren Zeiträumen als Monats- oder Dreimonatsbedarf: Konkrete Stückzahl der Einzelpackungen beziehungsweise – sofern vorhanden – Sammelpackungen für den Versorgungszeitraum in Tagen
Hinweis: Sie als verordnende Ärztin und verordnender Arzt bestimmen selber, welche verordnungsfähigen Fertigprodukte in welcher Menge von der Apotheke/dem Sanitätshaus abgegeben werden müssen. Auch hier erfolgt die Abrechnung über die PZN. Spezialnahrung darf nur unter Angabe des Produktnahmens verordnet werden.