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Verordnung wirtschaftlicher Mengen an Blutzuckerteststreifen

Prüfbeginn

Das Thema wird für Verordnungszeiträume ab Q4/2020 geprüft.

Kurzbeschreibung

Die AOK Baden-Württemberg prüft regelmäßig, ob die für einzelne Versicherte verordneten Mengen an Blutzuckerteststreifen plausibel sind. Werden für einzelne Versicherte Mengen an Blutzuckerteststreifen verordnet die unwirtschaftlich erscheinen, wird das Stellen von Prüfanträgen in Betracht gezogen.

Detailbeschreibung

Für Patienten mit Diabetes mellitus Typ-2, die nicht mit Insulin behandelt werden, liegt eine Verordnungseinschränkung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGB V i.V.m. § 16 Absatz 1 AM-RL vor, wonach je Behandlungssituation bis zu 50 Teststreifen zulässig sind.

Für insulinpflichtige Versicherte sind zwischen der kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und den Krankenkassen als wirtschaftlich anzunehmende Mengen von Blutzuckerteststreifen abgestimmt (siehe Tabelle).

Therapie Wirtschaftliche Menge pro Quartal
Gestationsdiabetes, insulinpflichtig ca. 700 Blutzuckerteststreifen
Intensivierte Insulin-Therapie und Insulinpumpentherapie ca. 400 – 500 Blutzuckerteststreifen
Konventionelle Insulin-Therapie ca. 100 – 200 Blutzuckerteststreifen
Orale Antidiabetika
(bei instabiler Stoffwechsellage)
ca. 50 Blutzuckerteststreifen

Darüber hinaus bewertet die AOK Baden-Württemberg in folgenden Fällen auch höhere Mengen an Blutzuckerteststreifen als wirtschaftlich:

Therapie Wirtschaftliche Menge pro Quartal
Gestationsdiabetes, diätetisch eingestellt ca. 50-250 Blutzuckerteststreifen
Kinder mit Diabetes mellitus Typ-1 ca. 1000 – 1200 Blutzuckerteststreifen

Werden für Versicherte Mengen an Blutzuckerteststreifen verordnet, die diese Orientierungswerte überschreiten, zieht die AOK Baden-Württemberg das Stellen von Einzelfallprüfanträgen in Betracht.

Haftungsausschluss

Unser Vorgehen ist geprägt vom Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V, d.h. durch ein verantwortungsvolles Umgehen mit Versichertengeldern einerseits, und einem fairen, transparenten Verfahren andererseits, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfvereinbarung Baden-Württemberg) in der Fassung vom 1. Januar 2017, geändert mit Wirkung zum 1. Januar 2019, bleibt unberührt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns unangekündigte Prüfungen auch zu nicht im Vorfeld kommunizierten Themen und auch bezogen auf den maximal zulässigen Prüfzeitraum vorbehalten müssen.

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