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Wirtschaftliche Verordnungsweise von Thalidomid, Lenalidomid, Pomalidomid

Prüfbeginn

Das Thema wird für Verordnungszeiträume ab Q1/2023 geprüft.

Kurzbeschreibung

Die AOK Baden-Württemberg prüft regelmäßig die Wirtschaftlichkeit von Verordnungen zu Thalidomid und dessen Strukturderivaten (insbesondere Lenalidomid) darauf, ob die Verwendung wirtschaftlicher Generika möglich war.

Diese Prüfung erfolgt gesondert und losgelöst zur Überprüfung der wirtschaftlichen Verwendung des Aut-idem Ausschlusses zu jeder einzelnen Verordnung.

Detailbeschreibung

Mit Auslaufen des Patentschutzes zu Lenalidomid (Originator: Revlimid®) sind seit März 2022 verschiedene generische Alternativen verfügbar, welche deutlich preisgünstiger sein können als das Originator-Präparat.

Nach allgemein anerkanntem Stand medizinischer Erkenntnisse sind Originatorpräparate und darauf bezugnehmende Generika äquivalente Therapiealternativen deren Austauschbarkeit und Bioäquivalenz durch das Zulassungsverfahren gewährt wird.

Sofern der Austausch in ein preisgünstiges Generikum nicht bei Verordnung durch Auskreuzen des Aut-Idem Feldes ausgeschlossen ist, wird in Apotheken - auch in Abwesenheit von Rabattverträgen - in eines der vier preisgünstigsten Präparate getauscht und somit eine wirtschaftliche Präparatewahl sichergestellt.

In Fällen, in denen ein solcher Apothekenaustausch bei der Verordnung ausgeschlossen wurde und preisgünstigere Alternativen zur Verfügung standen, kann eine Einzelfallprüfung in Betracht gezogen werden.

Diese Prüfung der wirtschaftlichen Verordnungsweise von Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid wird gesondert und in Abgrenzung zu der bereits regelmäßig durchgeführten allgemeinen Prüfung zur wirtschaftlichen Verwendung des Aut-idem Ausschlusses vorgenommen.

Stand 30.06.2022

Quellen und weiterführende Links

Weiterführende Informationen

Haftungsausschluss

Unser Vorgehen ist geprägt vom Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V, d.h. durch ein verantwortungsvolles Umgehen mit Versichertengeldern einerseits, und einem fairen, transparenten Verfahren andererseits, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfvereinbarung Baden-Württemberg) in der Fassung vom 01.01.2017, geändert mit Wirkung zum 01.01.2019, bleibt unberührt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns unangekündigte Prüfungen auch zu nicht im Vorfeld kommunizierten Themen und auch bezogen auf den maximal zulässigen Prüfzeitraum vorbehalten müssen.

(Stand: 05.08.2022)

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