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Empfängnisverhütende Mittel ab dem vollendeten 22. Lebensjahr

Prüfbeginn

Das Thema wird für Verordnungszeiträume ab Q2/2020 geprüft.

Kurzbeschreibung

Die AOK Baden-Württemberg prüft regelmäßig Verordnungen von empfängnisverhütenden Mitteln für Versicherte, die das 22. Lebensjahr vollendet haben (ab dem 22. Geburtstag), daraufhin, ob diese zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden konnten.

Detailbeschreibung

Versicherte haben bis zum vollendeten 22. Lebensjahr (sprich: bis zum 22. Geburtstag) nach § 24a Abs. 2 SGB V Anspruch auf die Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln.

Ein genereller Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln ab dem vollendeten 22. Lebensjahr besteht nicht. Soweit die Verhütung einer Schwangerschaft zum Zwecke einer Krankenbehandlung erfolgt, ist aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Verordnung auch nach dem vollendeten 22.Lebensjahr möglich.

Die AOK Baden-Württemberg prüft regelmäßig, ob bei Verordnungen empfängnisverhütender Mittel für Versicherte ab dem vollendeten 22. Lebensjahr entweder eine Komedikation mit Arzneimitteln vorliegt, die eine Empfängnisverhütung erfordert oder eine Diagnose gestellt wurde, die ersichtlich macht, dass die Arzneimittel zum Zwecke einer Krankenbehandlung verordnet wurden.

Für Verordnungen, bei denen keine dieser Voraussetzungen vorlagen oder erkennbar waren, stellt die AOK Baden-Württemberg Einzelfallprüfanträge.

Weiterführende Informationen

Haftungsausschluss

Unser Vorgehen ist geprägt vom Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V, d.h. durch ein verantwortungsvolles Umgehen mit Versichertengeldern einerseits, und einem fairen, transparenten Verfahren andererseits, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfvereinbarung Baden-Württemberg) in der Fassung vom 01.01.2017, geändert mit Wirkung zum 01.01.2019, bleibt unberührt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns unangekündigte Prüfungen auch zu nicht im Vorfeld kommunizierten Themen und auch bezogen auf den maximal zulässigen Prüfzeitraum vorbehalten müssen.

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