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Wirtschaftliche Verordnung von Blutzuckerteststreifen

Grundregeln zur wirtschaftlichen Verordnung von Blutzuckerteststreifen

Um Blutzuckerteststreifen zu Lasten der AOK Baden-Württemberg wirtschaftlich zu verordnen, empfiehlt sich die Beachtung von drei einfachen Grundregeln:

  1. Verordnung grundsätzlich nur für insulinpflichtige Diabetiker.
  2. Verordnung von wirtschaftlichen Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe 1 gem. AVV (wirtschaftlichste Preisgruppe).
  3. Verordnung des Quartalsbedarfs wegen kostensenkender Staffelpreise.

Die Preise für Blutzuckerteststreifen sind in Anlage 5.4 des Arzneiversorgungsvertrags (AVV) geregelt und gliedern sich in drei Preisgruppen. Apotheken und Sonstige Leistungserbringer rechnen die Blutzuckertesttreifen nach diesen Konditionen mit der AOK Baden-Württemberg ab.

Seit dem 1. Februar 2024 bestehen keine Vereinbarungen mit einzelnen Anbietern zur Mehrkostenübernahme bei Blutzuckerteststreifen, die gemäß AVV den Preisgruppen 2 oder 3 zugeordnet sind.

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