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Substitutionsausschlussliste: Diese Arzneimittel dürfen nicht ersetzt werden

Auf der Substitutionsausschlussliste sind Medikamente gelistet, die Apotheker bei der Abgabe nicht gegen ein wirkstoffgleiches Präparat austauschen dürfen. Damit ist die Substitutionsausschlussliste die Ausnahme von der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wirtschaftliche Arzneimittelabgabe ist verpflichtend

Grundsätzlich ist die Apotheke zu einer wirtschaftlichen Arzneimittelabgabe verpflichtet. Liegt kein Rabattvertrag vor, kann die Apotheke entweder das verordnete Medikament oder eins der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgeben.

Aut-idem-Regelung zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln

Bei einer Wirkstoffverordnung muss die Apotheke eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgeben. Liegt ein Rabattvertrag vor, muss die Apotheke einen Rabattpartner der jeweiligen Krankenkasse abgeben. 

Bei einem Arzneimittelaustausch muss generell folgendes mit dem verordneten Medikament übereinstimmen: 

  • der Wirkstoff, 
  • die Wirkstärke, 
  • eine gleiche beziehungsweise austauschbare Darreichungsform, 
  • ein gleiches Anwendungsgebiet 
  • sowie ein gleiches Packungsgrößenkennzeichen. 

Dieser Austausch heißt Aut-idem-Austausch. Bei Substanzen die auf der Substitutionsausschlussliste stehen, darf kein Aut-idem-Austausch erfolgen. Es muss das verordnete Arzneimittel abgegeben werden.

Die Pflicht zum Austausch durch eine kostengünstige Alternative gilt nur dann nicht, wenn der Arzt diesen Austausch auf dem Rezeptvordruck ausschließt, indem er das Aut-idem-Feld im Verordnungsblatt ankreuzt. Dies sieht auch der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V vor.

Substitutionsausschlussliste: Anlage VII zur Arzneimittel-Richtlinie

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt Arzneimittel, die nicht durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden dürfen. Wichtige Gründe, die für eine Aufnahme in die Substitutionsausschlussliste sprechen, sind nach Angaben des G-BA: 

  • Eine schon geringfügige Änderung der Dosis oder Konzentration des Wirkstoffs führt zu klinisch relevanten Wirkungsveränderungen (enge therapeutische Breite).
  • Infolge des Ersetzens durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel können „nicht nur patientenindividuell begründete relevante klinische Beeinträchtigungen auftreten“.
  • Die Fachinformation sieht Anforderungen zur Therapiekontrolle vor, aus denen sich ableiten lässt, dass das Ersetzen durch ein anderes, wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ohne ärztliche Kontrolle möglich ist. 

Regionale Informationen

Regionale Informationen zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln

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