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Psychiatrische und psychosomatische Institutsambulanzen

Psychiatrische Fachkrankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit psychiatrischen Abteilungen können zur ambulante Versorgung ermächtigt werden. Die Behandlung ist auf einen speziellen Patientenkreis beschränkt.

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Versorgungsauftrag

Psychiatrische Fachkrankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen haben einen Anspruch auf Ermächtigung ihrer Institutsambulanzen für die ambulante Versorgung (§ 118 Abs. 1 und 2 SGB V). Psychiatrische Krankenhäuser sollen die ambulante Behandlung auf diejenigen Versicherten ausrichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind. Für die Psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 Abs. 2 SGB V haben der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung eine Vereinbarung zu den Einzelheiten getroffen. Sie regelt unter anderem die Patientengruppe, den Zugang der Patienten, die Leistungsinhalte und Qualitätssicherung.

Neue Grundlagen, neue Leistungen

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische Leistungen (PsychVVG) haben sich die Ermächtigungsgrundlagen der Krankenhäuser geändert. Seit dem 1. Oktober 2019 gelten für psychosomatische Kliniken neue Regelungen zur Bedarfsnotwendigkeit, zu den Anforderungen an die ambulante psychosomatische Leistungserbringung von Krankenhäusern und zum Nachweis der Erfüllung von Vorgaben.
 

Darüber hinaus haben die Spitzenverbände der Kliniken (DKG) und der Kassenärzte (KBV) mit den Krankenkassen (GKV-SV) Regelungen vereinbart, die die Entstehung von Doppelstrukturen vermeiden sollen. Demnach sollen psychosomatische Leistungen nach § 118 Abs. 3 SGB V nur durch Kliniken erbracht werden, die bisher nicht zur ambulanten Behandlung psychisch Kranker ermächtigt waren. Zudem beschreibt die Vereinbarung bestimmte Komplexleistungen, damit vertragsärztliche Leistungen von denen der Institutsambulanzen abgegrenzt werden können. Die Vertragsparteien haben außerdem ein Verfahren zum Nachweis der prozessbezogenen und strukturellen Anforderungen etabliert, das auch den Schweregrad der Patienten berücksichtigt. Die Anlage II enthält Änderungen in der PIA-Doku-Vereinbarung.

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