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Innovationsfonds beim G-BA

Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) fördert mit dem Innovationsfonds die Weiterentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Über welche Mittel verfügt der Innovationsausschuss?

Seit dem Jahr 2016 unterstützt der Innovationsfonds Projekte, die innovative Ansätze erproben und neue Erkenntnisse zum Versorgungsalltag gewinnen wollen. Der Innovationsausschuss fördert Projekte in den Bereichen neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung. Dafür steht dem Innovationsausschuss eine jährliche Fördersumme von 200 Millionen Euro zur Verfügung.

Die Höhe und deren Verteilung auf die beiden Förderbereiche sind gesetzlich festgelegt. Getragen werden die Mittel des Innovationsfonds von den gesetzlichen Krankenkassen sowie aus dem Gesundheitsfonds.

Mit dem Inkrafttreten des Digital-Gesetzes (DigiG) im März 2024 hat der Gesetzgeber die Arbeit des Innovationsausschusses über das Jahr 2024 hinaus dauerhaft eingerichtet.

Ausschreibungen und Bewerbungsverfahren

Der Innovationsausschuss veröffentlicht regelmäßig Förderbekanntmachungen, auf die sich Antragsteller innerhalb einer vorgegebenen Frist bewerben können. Die Förderbekanntmachungen sind sortiert nach der Förderung neuer Versorgungsformen und der Förderung von Versorgungsforschung.

Mit ihren Projekten können sich insbesondere Krankenkassen, Ärzteverbünde, Hochschulkliniken und Allgemeinkrankenhäuser sowie Universitäten und Forschungsinstitute bewerben. Bei einem Förderantrag aus dem Bereich neue Versorgungsformen soll im Regelfall eine Krankenkasse beteiligt sein. Außerdem muss eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung erfolgen.

Themen, zu denen Förderanträge möglich sind, finden sich auf der Website des G-BA. Weitere Fragen zum Antragsverfahren beantwortet der Innovationsausschuss auf seinen Service-Seiten.

Konsultationsverfahren beim Innovationsfonds

Die jeweiligen Themenschwerpunkte und Förderkriterien werden seit dem Bewilligungsjahr 2021 nach einem Konsultationsverfahren festgelegt. Eine Ausnahme gilt für die (Weiter)Entwicklung von medizinischen Leitlinien: Die Schwerpunkte werden hier vom Bundesministerium für Gesundheit bestimmt.

Förderung von Versorgungsforschung durch den Innovationsfonds

Der Innovationsfonds fördert Versorgungsforschungsprojekte mit 40 Millionen Euro pro Jahr.

Projekte der Versorgungsforschung sollen einen Erkenntnisgewinn über die bestehende Versorgung leisten. Zudem können Projekte der Versorgungsforschung auch die Evaluation von Richtlinien des G-BA sowie die Arbeit an medizinischen Leitlinien betreffen.

Mindestens fünf Millionen Euro der für die Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel sollen für die Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien aufgewendet werden.

Ziel der Förderung im Bereich der Versorgungsforschung ist die Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der gesundheitlichen Versorgung.

Neue Versorgungsformen im Innovationsfonds

Insgesamt 160 Millionen Euro pro Jahr können für Projekte zu neuen Versorgungsformen verwendet werden.

Durch die im Digital-Gesetz vorgenommen Änderungen wird das Förderverfahren im Bereich der neuen Versorgungsformen um zwei weiteren Förderverfahren erweitert. Neben dem bisherigen zweistufigen Verfahren sind nun auch zwei einstufige Förderverfahren möglich.

Zweistufiges Verfahren

Das zweistufige Verfahren eignet sich insbesondere bei großen, komplexen Vorhaben. Das Stellen eines Antrags ist mit höherem Aufwand verbunden. Das zweistufige Verfahren hat eine Laufzeit von maximal 48 Monaten.

Der Innovationsausschuss wählt hier aus zunächst eingereichten Ideenskizzen erfolgversprechende Ansätze zur Ausarbeitung eines Vollantrags aus. Für ausgewählte Projekte beginnt anschließend die eigentliche Förderung.

Einstufiges Verfahren
Im einstufigen Verfahren wird auf Basis eingereichter Anträge unmittelbar die Durchführung ausgewählter Vorhaben gefördert.

  • Einstufig-kurzes Förderverfahren: maximal 24 Monate Laufzeit; hierfür eignen sich etwa Projekte, bei denen schon erste Erkenntnisse zur Wirksamkeit der zugrundeliegenden Intervention vorliegen und deren Vorhaben nach Art und Umfang geeignet sind, bereits innerhalb von zwei Jahren nachweisbare Ergebnisse zur Verbesserung der Versorgung zu generieren.
  • Einstufig-langes Förderverfahren: maximal 48 Monate Laufzeit; kommt insbesondere für Projekte in Betracht, bei denen ein zweijähriger Förderzeitraum nicht ausreicht und deren Vorhaben bereits so weit entwickelt sind, dass sie unmittelbar einen qualifizierten Antrag (Vollantrag) vorlegen können,.

Eine Besonderheit besteht beim einstufig-kurzen Verfahren: Solche Förderanträge können beim Innovationsausschuss nach Veröffentlichung der Förderbekanntmachung nun jederzeit eingereicht werden – jährlich kann der Innovationsausschuss für solche Projekte bis zu 20 Millionen Euro einsetzen.

Beschlüsse des Innovationsfonds

Nach Abschluss bewertet der Innovationsausschuss die Projekte. In seinen Beschlüssen äußert der Innovationsausschuss, ob ein Ansatz in die Regelversorgung überführt werden soll – oder nicht. Möglich ist es zudem, Ergebnisse an Fachgesellschaften, Forschungseinrichtungen, Verbände und Politik weiterzuleiten.

Wie wird mit den Empfehlungen des Innovationsausschusses zur Überführung erfolgreicher Versorgungsansätze in die Versorgung umgegangen? Die in den Beschlüssen angesprochenen Institutionen und Organisationen sind verpflichtet, dem Innovationsausschuss innerhalb eines Jahres über die Umsetzung der übermittelten Ergebnisse zu berichten. Alle Rückmeldungen werden auf der Website des Innovationsausschusses beim jeweiligen Beschluss veröffentlicht.

Evaluation

Die Förderung aus dem Innovationsfonds wird nach dessen Verstetigung kontinuierlich evaluiert. Nach § 92a Absatz 5 SGB V dieser Regelung veranlasst das Bundesministerium für Gesundheit eine wissenschaftliche Auswertung der Förderung aus dem Innovationsfonds und legt dem Deutschen Bundestag in der Regel im Abstand von vier Jahren – erstmals im Juni 2028 – einen Bericht über das Ergebnis der wissenschaftlichen Auswertung vor. Die Auswertung soll insbesondere im Hinblick auf die Effektivität erfolgen.

Ziele des Innovationsfonds

Geförderte Vorhaben sollen konkrete Verbesserungen der Versorgungspraxis bewirken und die Gesundheitsversorgung soll zu einem lernenden, innovationsoffenen System fortentwickelt werden.

Rechtsgrundlage für die Arbeit des Innovationsausschusses sind die §§ 92a und 92b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Für das Förderverfahren ist der beim G-BA angesiedelte Innovationsausschuss zuständig, der bei der Begutachtung durch einen Expertenpool unterstützt wird.

Mit dem DigiG wurden die Aufgaben der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses um die Betreuung des Expertenpools nach § 92b Absatz 6 erweitert.

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