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Vereinbarung für besondere Einrichtungen

Kliniken, deren Leistungen aus bestimmten Gründen über die Fallpauschalen nicht sachgerecht vergütet werden, können vorübergehend vom DRG-System ausgenommen werden. Die Vertragspartner auf Bundesebene legen jedes Jähr die Regeln zur Bestimmung dieser Einrichtungen fest.

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Ausnahmen vom DRG-System

Besondere Einrichtungen können zeitlich befristet vom DRG-Vergütungssystem ausgenommen werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass ihre Leistungen aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung schwer kranker Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur noch nicht sachgerecht vergütet werden. Wie diese Einrichtungen bestimmt werden und welche Entgelte für sie vereinbart werden können, regeln die Vertragsparteien auf Bundesebene, das sind der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der Privaten Krankenversicherung. Die Vereinbarung zur Bestimmung von besonderen Einrichtungen (VBE) wird jedes Jahr aktualisiert und vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) veröffentlicht. Neben fall- oder tagesbezogenen Entgelten können in Ausnahmefällen auch Zusatzentgelte vereinbart werden. Sollten sich die Vertragsparteien nicht einigen können, legt das Bundesministerium für Gesundheit die Bestimmungen für besondere Einrichtungen per Verordnung fest.

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