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Sozialpädiatrische Zentren

Sozialpädiatrische Zentren unter ständiger ärztlicher Leitung können nach Paragraf 119 SGB V zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung ermächtigt werden.

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Leistungsfähige und wirtschaftliche Behandlung von Kindern

Sozialpädiatrische Zentren unter ständiger ärztlicher Leitung können vom Zulassungsausschuss zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung ermächtigt werden, sofern sie eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung gewährleisten. Der Versorgungsauftrag bezieht sich auf Kinder, die aufgrund der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können (zum Beispiel Koordinations- und Sprachentwicklungsstörungen, Störungen des Stoffwechsels oder des Nervensystems unter Einbeziehung des sozialen Umfelds). Näheres zu Form und Inhalt der Abrechnung vereinbaren der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft.