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Ambulantes Operieren

Krankenhäuser können seit 1993 bestimmte Operationen ambulant durchführen. Der gesetzliche Auftrag dazu ist in Paragraf 115b SGB V geregelt. Die Vereinbarung über ambulant durchführbare Operationen soll überflüssige Klinikaufenthalte vermeiden und die sektorenübergreifende Zusammenarbeit verbessern.

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Vereinbarung der Vertragspartner auf Bundesebene

Der GKV-Spitzenverband (GKV-SV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben sich in der weiteren Umsetzung des Auftrages aus dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 auf eine Neufassung des AOP-Vertrags sowie eine Weiterentwicklung des AOP-Katalogs mit Wirkung zum 1. Januar 2024 verständigt.

Davon unberührt bleibt die Qualitätssicherungsvereinbarung über ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe aus dem Oktober 2006.

Vereinbarung

Vertrag zum ambulanten Operieren

Der Vertrag "Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus" (AOP-Vertrag) regelt die Grundsätze der Abrechnung der Leistungen aus dem AOP-Katalog. Der Vertrag schafft damit einheitliche Rahmenbedingungen für ambulante Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe im niedergelassenen Bereich und im Krankenhaus. Darüber hinaus soll der AOP-Vertrag die Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Ärzten und Kliniken fördern.
 

Anlage 1 zum AOP-Vertrag ist der Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe im Krankenhaus. Anlage 2 stellt die allgemeinen Tatbestände dar, bei deren Vorliegen eine stationäre Durchführung von Leistungen erforderlich sein kann (Kontextfaktoren). Anlage 3 enthält die kodierten Zusatzziffern für OPS-Kodes, für die die behandelnde Einrichtung einen Frakturzuschlag erhält. Zusätzlich gibt es ein Meldeformular, mit dem die Kliniken ihre Teilnahme am ambulanten Operieren gegenüber der Krankenkasse anzeigen müssen.

Weitere Informationen

AOP-Katalog 2024

Der GKV-SV, die DKG und die KBV vereinbaren jährlich den Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Katalog). Damit enthält der AOP-Katalog alle Operationen und sonstigen Eingriffe, die die Kliniken ambulant vornehmen und nach EBM abrechnen können. Der aktuelle Katalog (2024) wurde auf Grundlage des Gutachtens des IGES Instituts und infolge des Auftrages aus dem MDK-Reformgesetz um 171 Eingriffe erweitert. Von diesen Leistungen sind 100 OPS-Kodes im Abschnitt 1 gelistet und 71 im Abschnitt 2. Der Abschnitt 3 wurde nicht geändert. Der AOP-Katalog 2024 enthält damit 3.312 OPS-Kodes.


Die neu aufgenommenen Leistungen umfassen insbesondere Leistungen, die komplexere Regelungserfordernisse aufweisen und nach Schweregrad des Eingriffs differenziert vergütet werden. Hierzu wurde die im Jahr 2023 eingeführte Schweregradsystematik in Form eines Vergütungsaufschlages für Reoperationen um die operative und konservative Versorgung von Frakturen erweitert. Krankenhäuser und Vertragsärzte erhalten damit ab Januar 2024 einen Zuschlag in Höhe von zwanzig Prozent auf die Vergütung der Operationsleistung beziehungsweise der konservativen Behandlung. Die entsprechenden OPS-Kodes, die kodierte Zusatzziffer und die Vergütungshöhe sind in der Anlage 3 des AOP-Vertrages aufgeführt. Je erbrachter Leistung kann nur ein Schweregradzuschlag berechnet werden, auch wenn je Behandlungstag unterschiedliche Schweregradkriterien vorliegen.

Klassifikation

Weiterführende Informationen

Einheitlicher Bewertungsmaßstab

Die im AOP-Katalog aufgeführten Leistungen des Krankenhauses werden nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgerechnet. Die Grundsätze der Abrechnung für Krankenhäuser regelt der AOP-Vertrag.
 

Der EBM ist ein Gebührenverzeichnis, das zur Abrechnung von ambulanten Leistungen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen eingesetzt wird. Es bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander.Der EMB wird von der KBV und dem GKV-SV im Bewertungsausschuss vereinbart.

Weiterführende Informationen

Hybrid-DRGs

Für eine Auswahl von Leistungen, die bislang überwiegend stationär erfolgen, gibt es seit dem 1. Januar 2024 eine spezielle sektorengleiche Vergütung. Diese wird unabhängig davon gezahlt, ob der Eingriff durch Vertragsärztinnen und -ärzte oder in Krankenhäusern erfolgt. Das Bundesgesundheitsministerium hat die Rechtsverordnung zu den sogenannten Hybrid-DRGs im Dezember 2023 vorgelegt. Sie ist am 21. Dezember 2023 veröffentlicht worden und am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

Mitteilung an die Kassen und Kassenärztlichen Vereinigungen

Um Leistungen des AOP-Katalogs erbringen zu können, müssen Krankenhäuser eine maschinenlesbare Mitteilung an die zuständigen Verbände der Krankenkassen, an die Kassenärztlichen Vereinigungen und den Zulassungsausschuss schicken. Dafür haben der GKV-SV und die DKG ein Meldeformular vereinbart, dessen Verwendung für die Mitteilung obligatorisch ist. Für Leistungen nach Anlage 1 kann das Meldeformular bis zum 31. Januar 2024 nachgereicht werden. In der Mitteilung sind die abteilungsbezogenen Leistungsbereiche und Leistungen auf der Grundlage des gemeinsamen AOP-Katalogs zu benennen. Für die Krankenkassen ist die Mitteilung Voraussetzung dafür, dass sie die Abrechnung entsprechender Operationen und stationsersetzenden Eingriffe bearbeitet.

AOP-Kataloge und Meldeformulare der Vorjahre

Weiterführende Informationen

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