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Berufsfeld: Pflege Ändern Gewähltes Berufsfeld: Pflege Zurück zur Übersicht

Regelungen für tarifgebundene / an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundene Pflegeeinrichtungen

Eine zusätzliche Voraussetzung für die Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag ist bei Pflegeeinrichtungen der Nachweis, dass sie tarifgebunden oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind.

Wann ist eine Einrichtung tarif- bzw. an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden?

  • Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. Eine Tarifbindung entsteht, wenn der Träger einer Pflegeeinrichtung selbst oder durch die Vollmitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband Tarifvertragspartei ist (vgl. auch § 3 TVG).
  • Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen und somit auch die o.a. Zulassungsvoraussetzungen, bis der Tarifvertrag endet.
  • Im Falle eines Austritts aus dem tarifschließenden Verband oder bei einem Wechsel von einer Voll- in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) bleibt die Bindung an den Tarifvertrag bis zu dessen Ende bestehen (vgl. auch § 3 TVG).
  • Tarifbindung liegt grundsätzlich auch vor, wenn die Laufzeit des Tarifvertrags bereits beendet ist, dieser sich aber in der Weitergeltung der Rechtsnormen befindet (vgl. § 4 Abs. 5 TVG). Sofern innerhalb eines Jahres nach Ablauf des alten Tarifvertragswerks kein neues Tarifvertragswerk abgeschlossen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Pflegeeinrichtung nicht mehr tarifgebunden ist.
  • Es liegt keine Tarifbindung vor, wenn Arbeitsverträge und Rahmenarbeitsverträge ohne Modifizierung durch die Tarifvertragsparteien, einseitig vom Arbeitgeber/-verband festgelegte „Arbeitsvertragsrichtlinien“, Betriebsvereinbarungen oder betriebliche Arbeits- und Sozialordnungen Anwendung finden.
  • Ebenfalls liegt keine Tarifbindung vor, wenn von für „tarifunfähig“ erklärten Organisationen abgeschlossene „Tarifverträge“ Anwendung finden.

Informationspflicht der Pflegeeinrichtungen

Erstmalig bis zum 30. September 2021 hatten Pflegeeinrichtungen, die tarif- oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, den Landesverbänden der Pflegekassen mitzuteilen, an welchen Tarifvertrag oder welche kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind (vgl. § 72, Abs. 3e SGB XI).

Neben der Informationsweitergabe zur Tarifbindung haben die Pflegeeinrichtungen weitere maßgebliche Informationen aus den Tarifverträgen an die Landesverbände der Pflegekassen zu übermitteln. 

Informationen aus den Tarifverträgen/kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, die für die Mitteilung relevant sind:

  • Summe der Vollzeitäquivalente in der jeweiligen Beschäftigtengruppe, die überwiegend in der Pflege- und Betreuung von Pflegebedürftigen eingesetzt werden, unterteilt in folgende Beschäftigtengruppen:
    • Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige Berufsausbildung
    • Pflege- und Betreuungskräfte mit mindestens einjähriger Berufsausbildung
    • Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Betreuung mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung
  • monatliches Grundgehalt gemäß Entgelttabelle
  • regelmäßige Jahressonderzahlungen wie Urlaubs-/Weihnachtsgeld
  • regelmäßige vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
  • regelmäßige und fixe pflegetypische Zulagen 
  • der tatsächlich gezahlte Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
  • variable pflegetypische Zuschläge für
    • Nachtarbeit
    • Sonntagsarbeit
    • Feiertagsarbeit (jeweils mit und ohne Freizeitausgleich)
  • wöchentliche Arbeitszeit 

Die Mitteilung dieser Angaben hat jeweils zum 31. August durch die tarif- oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen zu erfolgen!

Zusätzlich hat die Pflegeeinrichtung grundsätzlich die jeweils aktuelle durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrages bzw. der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen mit zu übermitteln.

Die Pflegeeinrichtungen haben die Daten der maßgeblichen Tarifinformationen in einem digitalisierten Verfahren über die Datenclearingstelle Pflege (DCS) zu übermitteln. Voraussetzung ist hierfür, dass sie die entsprechenden Registrierungserfordernisse zur Nutzung der DCS-Pflege vornimmt. Die Erfassungsmasken wurden erstmals am 27. September 2021 freigeschaltet. Weitere Informationen liefert ein Informationsschreiben der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene zur Datenclearingstelle (DCS) Pflege.

Datenclearingstelle (DCS) Pflege

Die Freischaltung der DCS-Erfassungsmaske und die Registrierungsmöglichkeit ist am 7. Februar 2022 erfolgt. Erreichbar ist das Erfassungsinstrument der DCS unter www.transparenzberichte-pflege.de.

Geschäftsstelle Tarifliche Entlohnung in der Langzeitpflege

Gemäß § 82c Abs. 6 SGB XI hat der GKV-Spitzenverband zum 31. Dezember 2022 eine Geschäftsstelle eingerichtet, um die Landesverbände der Pflegekassen zu unterstützen. Konkret geht es um Aufgaben, die mit der laufenden Umsetzung der Regelungen zur Entlohnung nach Tarif bei der Erfüllung der im Einzelnen in § 82c Abs. 6 Satz 2 SGB XI aufgeführten Aufgaben im Zusammenhang stehen.

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