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Sonderleistungen nach § 150c SGB XI für Beschäftigte mit Koordinierungsaufgaben

Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen alle voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Hospize eine oder mehrere Koordinierungsperson benennen.

Anspruch auf die Sonderleistungen und Förderbetrag

Alle Tages-, Nacht-, Kurzzeit- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Langzeitpflege) sowie stationäre Hospize sind verpflichtet vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 7. April 2023 eine oder mehrere Koordinierungsperson zu benennen.

Mit der einmaligen Meldung der Koordinierungspersonen haben die Einrichtungen einen Anspruch auf die Sonderleistungen nach § 150c Abs. 1 SGB XI und den Förderbetrag. Diese beträgt je Pflegeeinrichtung und Monat insgesamt

  • bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen 500 Euro
  • bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen 750 Euro
  • bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 80 Plätzen 1000 Euro

Der Förderbetrag ist hingegen unabhängig von der Platzzahl und beträgt pro Einrichtung 250 Euro.

Der Anspruch auf die Sonderleistungen und den Förderbetrag besteht jeweils nur vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023. Die Leitung der Einrichtung hat keinen Anspruch auf die Sonderleistung.

Zuständigkeitsliste und Musterformulare

Die Einrichtungen sollen bis spätestens 31. Oktober 2022 ihre Koordinierungspersonen der zuständigen Pflegekasse melden. Hierfür haben die Pflegekassen ein Mustermeldeformulare sowie eine Zuständigkeitsliste erarbeitet.

Aufgaben der Koordinierungspersonen

Die benannten Koordinierungspersonen stellen

  • die Einhaltung von Hygieneanforderungen unter Berücksichtigung von § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 IfSG,
  • die Organisations- und Verfahrensabläufe im Zusammenhang mit dem
    • Impfen von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Gästen gegen SARS-CoV-2 und der regelmäßigen Kontrolle des Impfstatus und
    • Testen von Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Gästen, von in der Pflegeeinrichtung tätigen Personen sowie Besucherinnen und Besuchern auf SARS-CoV-2,
  • die Unterstützung der Versorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern mit antiviralen COVID-19-Arzneimitteln in vollstationären Einrichtungen, insbesondere deren Bevorratung und die Benachrichtigung behandelnder Ärztinnen und Ärzte bei positivem Testergebnis auf SARS-CoV-2,

sicher.

Qualifikation der Koordinierungspersonen

Der Qualitätsausschuss Pflege hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Pflegefachlich orientierten Grundlagen und Verfahrenshinweise zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen, Abläufe und Maßnahmen der benannten Person erstellt.

Das Dokument stellt die erarbeiteten Grundlagen und Hinweise nach den Themengebieten „Benennung Beauftragte“, „Einhaltung von Hygieneanforderungen“, „Testen und Impfen“ sowie „antivirale Arzneimittel“ zusammen.

Fragen und Antworten (FAQ)

Wer zählt als Einrichtungsleitung?, Ist die Sonderzahlung steuerbefreit? oder Kann es eine Einrichtung auch unterlassen, eine verantwortliche Person zu benennen? Auf diese und weiter Fragen geben die ausgearbeiteten FAQ ausführliche Antworten. 

Meldung gegenüber der Pflegekasse über tatsächlich ausgezahlte Summe

Das Formular, über die tatsächlich ausgezahlten Sonderleistungen nach § 150c SGB XI für Beschäftigte mit Koordinierungsaufgaben, ist jetzt eingestellt. Die unterzeichnete Liste ist im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis spätestens 30. Juni 2023 an die zuständige Pflegekasse zu übermitteln.