Kurzzeitpflege
Die vorübergehende Pflege in einer vollstationären Einrichtung (Kurzzeitpflege) können pflegebedürftige Menschen in Anspruch nehmen, wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht oder noch nicht möglich ist.
Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf Kurzzeitpflege
Einen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen in Höhe von 1.774 Euro für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um bis zu 1.612 Euro aus nicht verbrauchten Mitteln der Verhinderungspflege erhöht werden. Damit ergibt sich ein Leistungsanspruch für die Kurzzeitpflege von bis zu 3.386 Euro. Der Erhöhungsbetrag steht dann für die Verhinderungspflege nicht mehr zur Verfügung.
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125 Euro für die Leistungen der Kurzzeitpflege verwenden. Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 können sich die Kosten, die im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege entstehen, im Rahmen des Entlastungsbetrags erstatten lassen.
Zur Beschäftigung von zusätzlichem Personal für die Betreuung und Aktivierung können stationäre Einrichtungen (Pflegeheime, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen) mit den Pflegekassen eine Vereinbarung über einen leistungsgerechten Vergütungszuschlag treffen (§ 85 Absatz 8 SGB XI).
Rahmenverträge und Empfehlungen vom GKV-Spitzenverband
Inhalt und Abgrenzung der notwendigen Leistungen von den Zusatzleistungen legen die Vertragspartner auf Landesebene in Rahmenverträgen fest. Eine Konkretisierung der Inhalte der Rahmenverträge zur Kurzzeitpflege findet sich in den Bundesrahmenempfehlungen Kurzzeitpflege. Sie werden von den Vertragspartnern auf Bundesebene formuliert.
Zusätzliche Pflegehilfskräfte für stationäre Einrichtungen
20.000 Pflegeassistenzkräfte sollen künftig zusätzlich in vollstationären Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden. Die Finanzierung erfolgt über gesonderte Vergütungszuschläge. Die Regelung gilt auch für Einrichtungen der Kurzzeitpflege.
Regionale Informationen
Regionale Regelungen anzeigen
- AOK Baden-Württemberg
- AOK Bayern
- AOK Bremen/Bremerhaven
- AOK Hessen
- AOK Niedersachsen
- AOK Nordost
- AOK NordWest
- AOK PLUS
-
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
-
AOK Rheinland/Hamburg
- Hamburg
- Rheinland
- AOK Sachsen-Anhalt