Fachportal für Leistungserbringer
Wählen Sie Ihre AOK oder Region aus der Liste:
Warum wird diese Angabe benötigt?

Die AOK-Gemeinschaft gliedert sich in elf eigenständig agierende AOKs, welche regionale Angebote und Inhalte für Sie bereithalten.

Damit Sie zutreffende regionale Informationen erhalten, müssen Sie eine AOK/Region auswählen.

Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig! Ihre Regionalisierungsdaten werden ausschließlich lokal innerhalb Ihres Browsers als Cookie gespeichert, eine Speicherung oder Verarbeitung dieser Daten durch die AOK erfolgt zu keinem Zeitpunkt.

Leichte Sprache Gebärdensprache
Alle Berufsfelder
Kontakt zur AOK

Bitte wählen Sie Ihre AOK oder Region aus, um passende Informationen zu erhalten.

AOK/Region wählen
  • Ansprechpartner finden
  • Kontaktformular
Berufsfeld: Pflege Ändern Gewähltes Berufsfeld: Pflege Zurück zur Übersicht

Umsetzung der § 35 Abs. 6 IfSG: Meldepflicht Immunitätsnachweis COVID-19

Seit dem 18. März 2022 ist die Zulassung zur Pflege durch einen Versorgungsvertrag für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen an die formale Verpflichtung gebunden, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) teilzunehmen.

Datenübermittlung ist Zulassungsvoraussetzung

In diesem Verfahren müssen teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen dem Robert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, in anonymisierter Form zu übermitteln. Alternativ gelten landesrechtliche Meldeverfahren.

Durch die Koppelung an das Infektionsschutzgesetz gilt diese Regelung bis April 2023.

Verpflichtungserklärung für Einrichtungen

Zur Verfahrensvereinfachung haben die Pflegeeinrichtungen, die vorliegende Verpflichtungserklärung ausgefüllt und unterschrieben bei ihrem zuständigen Landesverband der Pflegekassen einzureichen.

Verstöße gegen diese Verpflichtungserklärung können zum Ausschluss vom Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI führen.