Umsetzung der § 35 Abs. 6 IfSG: Meldepflicht Immunitätsnachweis COVID-19
Seit dem 18. März 2022 ist die Zulassung zur Pflege durch einen Versorgungsvertrag für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen an die formale Verpflichtung gebunden, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) teilzunehmen.
Datenübermittlung ist Zulassungsvoraussetzung
In diesem Verfahren müssen teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen dem Robert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, in anonymisierter Form zu übermitteln. Alternativ gelten landesrechtliche Meldeverfahren.
Durch die Koppelung an das Infektionsschutzgesetz gilt diese Regelung bis April 2023.
Verpflichtungserklärung für Einrichtungen
Zur Verfahrensvereinfachung haben die Pflegeeinrichtungen, die vorliegende Verpflichtungserklärung ausgefüllt und unterschrieben bei ihrem zuständigen Landesverband der Pflegekassen einzureichen.
Verstöße gegen diese Verpflichtungserklärung können zum Ausschluss vom Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI führen.