Verordnung von Hilfsmitteln
Hilfsmittel können verordnet werden, wenn sie medizinisch notwendig sind. Für Pflegehilfsmittel ist im Regelfall keine Verordnung erforderlich.
Vordrucke für die Verordnung von Hilfsmitteln
Für die Verordnung sollen grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Vordrucke genutzt werden.
Für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln ist das Muster 16 - Arzneiverordnungsblatt - vorgesehen. Für die Verordnung von Seh- und Hörhilfen gelten eigene Formblätter: Muster 8 beziehungsweise 8A für Sehhilfen sowie Muster 15 für Hörhilfen.
Grundlage für die Verordnung von Hilfsmitteln
Grundlage der Verordnung von Hilfsmitteln ist die Hilfsmittel-Richtlinie. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach § 92 Absatz 1 SGB V beschlossene Hilfsmittel-Richtlinie dient der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln.
Entlassmanagement
Im Rahmen des Entlassmanagements können Hilfsmittel von Krankenhausärzten für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen verordnet werden, wenn diese unmittelbar nach der Krankhausentlassung erforderlich sind (§ 6a der Hilfsmittel-Richtlinie).
Von der Leistungspflicht ausgeschlossene Hilfsmittel
Zur Abgrenzung von Hilfsmitteln von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, hat das Bundesministerium für Gesundheit eine Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4 SGB V erlassen.
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