Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement
Die Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen sowie Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht, müssen sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung beteiligen.
Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement
Zur Einführung eines Qualitätsmanagements (QM) sind verpflichtet:
- Erbringer stationärer Rehabilitationsleistungen (für diese Leistungserbringer ist eine Zertifizierung gemäß § 20 Abs. 2a SGB IX vorgesehen)
- ambulante Rehabilitationseinrichtungen und stationäre Vorsorgeeinrichtungen
Qualitätsmanagement umfasst alle Tätigkeiten, die dazu beitragen, die Qualität der Versorgung zu gewährleisten und kontinuierlich zu verbessern. Die Verantwortung dafür trägt die Unternehmensleitung. Sie muss darüber hinaus aktiv für die konsequente Umsetzung der Maßnahmen auf allen Hierarchieebenen sorgen.
Stationäre Rehabilitationseinrichtungen
Alle stationären Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet, an einem Qualitätsmanagement-Verfahren teilzunehmen, das von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation anerkannt worden ist. Die Rehabilitationsträger haben in einer Vereinbarung nach § 20 Abs. 2a SGB IX grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für stationäre Rehabilitationseinrichtungen festgelegt. Ferner wurde ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren vereinbart, mit dem die Einrichtungen die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements regelmäßig innerhalb von jeweils drei Jahren nachweisen (Re-Zertifizierung).
Qualitätsmanagement-Verfahren
Ambulante Rehabilitationseinrichtungen und stationäre Vorsorgeeinrichtungen
Ambulante Rehabilitationseinrichtungen und stationäre Vorsorgeeinrichtungen sind nach § 137d Abs. 1, 2 und 4 SGB V und nach der entsprechenden Vereinbarung vom 1. Juni 2008 zu einrichtungsinternem Qualitätsmanagement verpflichtet. In der Vereinbarung ist festgelegt, dass die Einrichtungen ihr einrichtungsinternes QM selbstständig bewerten können (Verpflichtung zur Selbstbewertung alle drei Jahre), soweit sie keine Zertifizierung durch eine der anerkannten Stellen für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nachweisen.