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Stationäre Rehabilitation

Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sollen bestehende Fähigkeitsstörungen beseitigen oder reduzieren, eine Verschlimmerung verhüten, Krankheitsbeschwerden lindern und dem Patienten Hilfen zum besseren Umgang mit seiner Krankheit geben.

Unterbringung während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme

Bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme erfolgt die Unterbringung und Verpflegung sowie alle Anwendungen und Therapien des Versicherten in der Rehabilitationsklinik. Die stationären Rehabilitationsmaßnahmen dienen dazu, bestehende Fähigkeitsstörungen zu beseitigen oder zu reduzieren, eine Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern und dem Patienten Hilfen zum besseren Umgang mit seiner Krankheit beziehungsweise Behinderung zu geben.

Leistung muss beantragt werden

Die Krankenkasse erbringt Leistungen zur stationären medizinischen Rehabilitation, wenn die ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht, eine stationäre Rehabilitation medizinisch indiziert und kein anderer Rehabilitationsträger vorrangig zuständig ist (§ 11 Absatz 2 SGB V in Verbindung mit den §§ 40 und 41 SGB V)

Außerdem müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Rehabilitationsbedürftigkeit
  • Rehabilitationsfähigkeit
  • realistische alltagsrelevante Rehabilitationsziele
  • eine positive Rehabilitationsprognose

Leistungen zur stationären Rehabilitation muss der gesetzlich Versicherte beantragen. Es gibt verschiedene Zugangswege.

Eine stationäre Rehabilitation dauert gewöhnlich drei Wochen. Eine Verlängerung ist jedoch möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Eine erneute Rehabilitation kann der Versicherte in der Regel erst nach Ablauf von vier Jahren beantragen, außer es liegt vorher eine medizinische Notwendigkeit vor.

Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen zur stationären Rehabilitation sowie die Rehabilitationseinrichtung. Dabei berücksichtigt sie die Wünsche der Versicherten. Die Rehabilitationseinrichtung benötigt immer einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen nach § 111 SGB V, um gesetzlich Versicherte behandeln zu können.

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