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Entlassmanagement

Entlassmanagement in der stationären Rehabilitation

Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet, für Patienten und Rehabilitanden nach einem stationären Aufenthalt ein Entlassmanagement zu organisieren. Der Rahmenvertrag Entlassmanagment Reha, der am 01.02.2019 in Kraft getreten ist, regelt das Zusammenspiel von Leistungserbringern und Kranken- beziehungsweise Pflegekassen.

Patient unterschreibt Dokumente in Arztpraxis (Symbolbild)
iStock.com/Traimak_Ivan

Grundlagen und Leistungen des Entlassmanagements

Stationäre Rehabilitationseinrichtungen müssen seit 1. August 2019 Patienten, die sie stationär behandeln, ein standardisiertes Entlassmanagement anbieten. Für die Notwendigkeit ist der individuelle Bedarf des Patienten entscheidend.

Der am 1. Februar 2019 in Kraft getretene Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha gilt ausschließlich für Rehabilitanden der gesetzlichen Krankenversicherung und nur für den Bereich der stationären Rehabilitation. Die Rehabilitanden der Deutschen Rentenversicherung und die Rehabilitanden in ambulanten Einrichtungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

Im Rahmen des Entlassmanagements stimmen die behandelnden Ärzte in der Rehabilitationseinrichtung die erforderliche medizinische und pflegerische Versorgung ab und erstellen einen Versorgungsplan. Notwendige Maßnahmen werden bereits während der stationären Rehabilitation eingeleitet. Die Krankenkassen beziehungsweise Pflegekassen sind zur Unterstützung verpflichtet, wenn die Rehabilitationseinrichtungen auf sie zukommen. Ziel ist eine lückenlose Versorgung der Patienten und die strukturierte, sichere Überleitung in den ambulanten Sektor einschließlich der erforderlichen Informationen.

Aus Gründen des Datenschutzes ist eine Einwilligungserklärung des Patienten erforderlich.

Für alle Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements Rehabilitation wie die Verordnung von Arzneimitteln, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie, Heilmitteln und Hilfsmitteln und zum Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) anzuwenden.

Voraussetzungen für die Verordnung von Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements Rehabilitation

  • Ausstellung der Verordnung muss vollständig und korrekt vorgenommen werden. Unrichtige oder unvollständig ausgestellte Verordnungen können von den Leistungserbringern zurückgewiesen werden.
  • Vordruckmuster erhalten das einstellige Kennzeichen "4" an der 30. Stelle der Zeile 6 des Personalienfeldes.
  • Die Rehaeinrichtung erhält für das Entlassmanagement auf Antrag von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eine versorgungsspezifische Betriebsstätten-Nummer (75-er BSNR); diese wird bei der Verordnung von Leistungen und Arzneimitteln verwendet.
  • Bis zur Einführung einer lebenslangen Krankenhaus-Arzt-Nummer wird auf den Verordnungsmustern eine 9-stellige Pseudo-Arzt-Nummer (4444444*xx) verwendet. *xx = 2-stelliger Fachgruppenschlüssel. Die lebenlange Krankenhaus-Arzt-Nummer kann ab sofort bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung beantragt werden.

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