Überblick der Übergangsregelungen bis zum 31.08.2022
Für die Anpassung der Versorgungsverträge von Pflegeeinrichtungen gelten bis zum 31. August 2022 Übergangsregelungen.
Meldefrist für alle Pflegeeinrichtungen
Bis zum 30. April 2022 teilen alle Pflegeeinrichtungen den Pflegekassen über die Daten-Clearing-Stelle (DCS) mit, an welche(n) Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind bzw. welche(r) Vertrag oder Regelung zur Tariftreue für sie maßgebend ist.
Um das Verfahren der Vertragsanpassung zu vereinfachen, gilt diese Mitteilung als Antrag auf die entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags für alle Einrichtungen zum 1. September 2022.
Tarifgebundene Pflegeeinrichtungen
Zulassungsvoraussetzung
Die Pflegeeinrichtung ist an einen Tarifvertrag/an Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden.
Eingaben in der DCS
- Name des Tarifvertragswerks bzw. der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
- Tarifvertragsparteien (Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband/Dienstgeberverband, tarifzuständige Gewerkschaft) bzw. zuständige Arbeitsrechtliche Kommission
- Tarifvertragstypus (Haus-/Unternehmenstarifvertragswerk, Flächentarifvertragswerk/Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, Notlagen-/Sanierungs-/Zukunftssicherungstarifvertrag)
- Räumlicher Geltungsbereich (bundesweit, Bundesland)
- Laufzeitbeginn und -ende des Tarifvertragswerks (Sofern für das Tarifvertragswerk eine Nachwirkung nach § 4 Absatz 5 TVG gilt, ist das Datum des Beginns der Nachwirkung einzutragen.)
Hinweise zur Dateneingabe in der DSC:
- Sofern die Laufzeiten des kollektivrechtlichen Mantel-und Entgelttarifvertrags voneinander abweichen, ist die Laufzeit des Entgelttarifvertrags maßgebend.
- Rechtsverbindliche Erklärung, dass sich das Tarifvertragswerk bzw. die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen fachlich auf alle Beschäftigten in der Pflege und Betreuung der Pflegeeinrichtung erstrecken.
Wirkung der gesetzlichen Neuregelung
- Die Landesverbände der Pflegekassen passen auf der Grundlage der übermittelten Daten bis zum 31. August 2022 den Versorgungsvertrag an die gesetzlichen Vorgaben an, die für tarifgebundene Pflegeeinrichtungen maßgebend sind.
- Wenn sich die Zulassungsvoraussetzungen einer Einrichtung zwischen dem 1. April 2022 und dem 31. August 2022 ändern, muss die Pflegeeinrichtung den Landesverbänden der Pflegekassen diese Änderungen unverzüglich über die DCS mitteilen. Die Richtigkeit der Angaben in dieser Änderungsmitteilung ist rechtsverbindlich zu erklären.
Nicht tariflich gebundene Einrichtungen
Zwei Varianten der Entlohnung
Nicht tarifgebundene Pflegeeinrichtungen haben die Wahl zwischen zwei Entlohnungsmodellen für die Beschäftigten in der Pflege oder Betreuung.
Variante 1: Entlohnung in den drei Beschäftigtengruppen jeweils im Durchschnitt mindestens in Höhe des aktuell veröffentlichten regional üblichen Entgeltniveaus für die betreffende Beschäftigtengruppe sowie der aktuell veröffentlichten Durchschnittswerte für die variablen pflegetypischen Zuschläg eoder
Variante 2: Entlohnung mindestens in Höhe eines in der Region anwendbaren Tarifvertrags/kirchliche Arbeitsregelungen.
Die Mitteilung, welche Variante für die Einrichtung maßgebend ist, erfolgt über die DCS.
Variante 1 | Variante 2 | |
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Zulassungsvoraussetzung | Die Pflegeeinrichtung darf bei der Entlohnung ihrer Beschäftigten in der Pflege oder Betreuung in den drei Beschäftigtengruppen (Qualifikationsgruppen) jeweils im Durchschnitt das aktuell veröffentlichte regional übliche Entgeltniveau für die betreffende Beschäftigtengruppe im Bundesland nicht zu unterschreiten. Zur Ermittlung der jeweiligen durchschnittlichen Entlohnung sind
zu berücksichtigen. Ebenfalls dürfen die aktuell veröffentlichten Durchschnittswerte der tarifvertraglich und in kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarten variablen pflegetypischen Zuschläge im Bundesland nicht unterschritten werden. Demnach sind diese Zuschläge arbeitsvertraglich zu vereinbaren und zu bezahlen, sofern die Mitarbeitenden den Anspruch auf Bezahlung auch tatsächlich erwirken. | Die Pflegeeinrichtung hat ihre Beschäftigten in der Pflege oder Betreuung mindestens in Höhe des von ihr als maßgebend mitgeteilten Tarifvertragswerks/kirchliche Arbeitsrechtsregelungen in der jeweiligen aktuellen Fassung zu entlohnen und das vorgesehene Lohngefüge dabei zu beachten. Hinweise: Zur Entlohnung zählt die Grundvergütung, einschließlich Entgeltbestandteilen, die an die Art der Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Region anknüpfen, sowie Zulagen, Zuschläge und Gratifikationen, einschließlich Überstundensätze (vgl. § 2a Arbeitsnehmer-Entsendegesetz). Unter Lohngefüge versteht man die sich aus einem Tarifvertragswerk/aus kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebenden Ansprüche unter Mindesteinhaltung der jeweiligen Erfahrungsstufen sowie die Einhaltung der Eingruppierungsgrundsätze des Tarifvertragswerks/der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen. |
Eingaben in die DCS |
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Die Angaben gelten entsprechend, wenn kirchliche Arbeitsrechtsregelungen zugrunde gelegt werden. |
Wirkung der gesetzlichen Neuregelung |
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Besonderheit bei Neuzulassung
Bei Anträgen auf Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag zwischen dem 01.05.2022 und dem 31.08.2022 erfolgt die Mitteilung zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur Tariftreue über die DCS. Die Mitteilung durch den Antragstellenden muss unverzüglich erfolgen. Damit die Daten-Clearing-Stelle (DCS) Pflege genutzt werden kann, ist im Vorfeld eine Registrierung der Einrichtung erforderlich.
Hinweise zur Registrierung bei der DCS Pflege
Die Vorlage weiterer Zulassungsunterlagen erfolgt wie üblich bei den Landesverbänden der Pflegekassen.