Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz
Der Bundestag hat das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPREG) am 2. Juli 2020 beschlossen. Seit dem 29. Oktober 2020 ist es in Kraft.
Gesetz zur Stärkung der intensivpflegerischen Versorgung und Rehabilitation (IPReG)
Im Bereich der außerklinischen Intensivpflege wurde ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege (AKI) geschaffen. Der Anspruch besteht für Versicherte, die einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben. Zugleich machte der Gesetzgeber weitergehende Vorgaben unter anderem zur Verordnung, zur Potenzialfeststellung, zur Prüfung des Leistungsanspruchs durch die Krankenkassen und dessen jährlicher Prüfung.
Bei der Auswahl des Versorgungsortes werden Wünsche der Versicherten zum Leistungsort berücksichtigt, wenn sie angemessen sind und die medizinisch-pflegerische Versorgung dort gewährleistet ist. Unter anderem können Intensivpflege-Patienten auch künftig zu Hause betreut werden.
Intensivpflegeversorgung in vollstationären Einrichtungen
Bei Intensivpflegeversorgung in einer vollstationären Einrichtung übernehmen die Krankenkassen nicht nur medizinische Behandlungskosten, sondern auch Investitionskostenanteile sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die Kassen können laut Gesetz in ihrer Satzung festlegen, dass diese Kosten auch fortlaufend übernommen werden, wenn der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nicht mehr besteht.
Die Qualitätsanforderungen in der Intensivpflege werden verschärft und Qualitätskriterien wie die personelle Ausstattung in Rahmenempfehlungen auf Bundesebene vereinbart. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung insbesondere Missstände im Bereich der Beatmungspatienten angehen. Die Beatmungsentwöhnung im Übergang zwischen akutstationärer und ambulanter Behandlung soll strukturell verbessert und finanziell unterstützt werden. Für Krankenhäuser, die Entwöhnungspotenziale von Beatmungspatienten nicht ausschöpfen, sind Abschläge vorgesehen. Das Gesetzt regelt, dass ambulante Pflegeanbieter jetzt häufiger und auch unangekündigt kontrolliert werden.
Geriatrische Rehabilitation
Ärzte dürfen nun auch ohne vorherige Prüfung der medizinischen Notwendigkeit durch die Krankenkasse eine geriatrische Reha verordnen. Wenn Versicherte sich für eine Einrichtung entscheiden, die nicht von der Krankenkasse bestimmt wurde, müssen sie nur noch die Hälfte damit verbundener Mehrkosten selbst bezahlen.
Die bisherige Höchstdauer von 20 Tagen bei ambulanter Behandlung und drei Wochen bei stationärer Behandlung gilt jetzt auch bei einer geriatrischen Rehabilitation als Regeldauer. Bei allen anderen vertragsärztlich verordneten Rehabilitationsmaßnahmen dürfen Krankenkassen laut Gesetz die medizinische Erforderlichkeit der Maßnahme nur auf Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes in Zweifel ziehen. Für Kinder- und Jugendliche entfallen die bisherige Mindestwartezeit auf eine erneute Reha-Maßnahme.
Mehr Transparenz mit Versorgungs- und Vergütungsverträge
Einheitliche und verbindliche Vorgaben für Versorgungs- und Vergütungsverträge sorgen jetzt im Rehabereich für mehr Transparenz. Krankenkassen und Leistungserbringer sind verpflichtet, entsprechende Rahmenempfehlungen auf Bundesebene zu schließen. Gleichzeitig wird ein Schiedsverfahren eingeführt. Tarifvertraglich vereinbarte Vergütungen in Reha-Einrichtungen dürfen von den Krankenkassen nicht mehr als unwirtschaftlich abgelehnt werden.