Die AOK Baden-Württemberg hat mit dem Fachverband Orthopädie-Technik, Sanitäts-, Reha- und medizinischer Fachhandel Baden-Württemberg e.V. einen Rahmenvertrag gemäß § 127 Abs. 1 SGB V sowie § 78 SGB XI über die Versorgung der Versicherten der AOK Baden-Württemberg mit Rehabilitationshilfsmitteln in Verbindung mit Vergütungsvereinbarungen für wiedereinsetzbare Hilfsmittel geschlossen. Diese Vereinbarungen lösen alle hier veröffentlichten produktgruppenspezifischen Verträge für wiedereinsetzbare Hilfsmittel ab dem 1. Oktober 2023 ab.
Zum 1. November 2016 wurde der Vertrag über den Wiedereinsatz von Hilfsmitteln um Pauschalen für Hilfsmitteln gegen Dekubitus – Sitzhilfen (PG 11) sowie für Umlager-/Wendehilfen und mobile Rampen zum Befahren mit Rollstühlen (PG 22) erweitert.
Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppen 18 (Kranken- und Behindertenfahrzeuge): Für die Versorgung der Versicherten der AOK Baden-Württemberg mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 18 ist ausschließlich der spezielle Vertrag (AC/TK 11 01 618, 15 01 618, 19 01 618) maßgeblich. Dieser hat die Regelungen aus dem Vertrag mit dem Fachverband Orthopädie-Technik, Sanitäts- und medizinischer Fachhandel Südwest e.V. über Versorgungspauschalen und den Neukauf von „wiedereinsetzbaren“ Hilfsmitteln (AC/TK 11 01 101, AC/TK 15 01 101, AC/TK 19 01 101 mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 abgelöst.
Abgelöste Weitergeltungsvereinbarungen: Der Vertrag über den Wiedereinsatz von Hilfsmitteln sowie der Vertrag über Versorgungspauschalen und den Neukauf von „wiedereinsetzbaren“ Hilfsmitteln wurden zum 31. Dezember 2021 gekündigt. Für die Versorgung der Versicherten der AOK Baden-Württemberg mit wiedereinsetzbaren Hilfsmitteln wurden mit dem Fachverband Orthopädie-Technik, Sanitäts- und medizinischer Fachhandel Baden-Württemberg e.V., der EGROH GmbH, der RSR Reha-Service-Ring GmbH und der CURA-SAN GmbH Weitergeltungsvereinbarungen geschlossen. Die damit verbundenen Konditionen gelten ab dem 1. Oktober 2021. Maßgeblich ist der Tag der Abgabe des Hilfsmittels. Die Konditionen gelten auch für alle weiteren Verbände und Leistungserbringer, soweit sie diesem Vertrag beigetreten sind oder beitreten.
Mit dem Fachverband Orthopädie-Technik, Sanitäts- und medizinischer Fachhandel Baden-Württemberg e.V., der CURA-SAN GmbH, der EGROH eG, der RSR Reha-Service-Ring GmbH sowie der Sanitätshaus Aktuell AG wurden nochmals Weitergeltungsvereinbarungen mit angepassten Konditionen ab dem 1. Oktober 2022 geschlossen. Maßgeblich ist der Tag der Abgabe des Hilfsmittels. Die Konditionen gelten auch für alle weiteren Verbände und Leistungserbringer, soweit sie diesem Vertrag beigetreten sind oder beitreten.