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Vertrag

Vertrag über die Versorgung mit Kranken- und Behindertenfahrzeugen der Produktgruppe 18 und 50

Übersicht über diesen Vertrag

Titel des Vertrages (vollständig):
Vertrag zur Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 18/50, Kranken-/Behindertenfahrzeuge
Stand:
01.10.2023
Inkrafttreten:
01.10.2015
Vertragspartner:
Fachverband Orthopädie-Technik, Sanitäts- und medizinischer Fachhandel Baden-Württemberg e.V.

Hinweise zum Vertrag

Die AOK Baden-Württemberg hat mit dem Fachverband Orthopädie-Technik, Sanitäts-, Reha- und medizinischer Fachhandel Baden-Württemberg e.V. einen Rahmenvertrag gemäß § 127 Abs. 1 SGB V sowie § 78 SGB XI über die Versorgung der Versicherten der AOK Baden-Württemberg mit Rehabilitationshilfsmitteln in Verbindung mit einer Vergütungsvereinbarung für diese Produktgruppe geschlossen. Diese Vereinbarung löst alle hier veröffentlichten produktgruppenspezifischen Verträge ab dem 1. Oktober 2023 ab.

Abgelöste Weitergeltungsvereinbarungen: Der Vertrag über die Versorgung mit Kranken- und Behindertenfahrzeugen der Produktgruppe 18 und 50 wurde zum 31.12.2021 gekündigt. Für die Versorgung der Versicherten der AOK Baden-Württemberg mit Kranken- und Behindertenfahrzeugen wurde mit dem Fachverband Orthopädie-Technik, Sanitäts- und medizinischer Fachhandel Südwest e.V. eine Weitergeltungsvereinbarung geschlossen. Die damit verbundenen Konditionen gelten ab dem 1. Oktober 2021. Maßgeblich ist der Tag der Abgabe des Hilfsmittels. Die Konditionen gelten auch für alle weiteren Verbände und Leistungserbringer, soweit sie diesem Vertrag beigetreten sind oder beitreten.

Mit dem Fachverband Orthopädie-Technik, Sanitäts- und medizinischer Fachhandel Baden-Württemberg e.V., der CURA-SAN GmbH, der EGROH eG, der RSR Reha-Service-Ring GmbH sowie der Sanitätshaus Aktuell AG wurden nochmals Weitergeltungsvereinbarungen mit angepassten Konditionen ab dem 1. Oktober 2022 geschlossen. Maßgeblich ist der Tag der Abgabe des Hilfsmittels. Die Konditionen gelten auch für alle weiteren Verbände und Leistungserbringer, soweit sie diesem Vertrag beigetreten sind oder beitreten.

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