21.10.2020 BMG vereinfacht Testung symptomfreier Personen
News PflegeFür Tests in verschiedenen Kontexten gelten spezifische Voraussetzungen.

Neue Strategie setzt auf Antigen-Tests
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die SARS-CoV-2-Testungen von Personen, die keinerlei Symptome zeigen, neu geordnet. Die Verordnung, die am 15. Oktober in Kraft getreten ist, etabliert eine neue Systematik und erleichtert den Zugang zu Tests insbesondere für Kontaktpersonen infizierter Patienten. Dafür können Ärzte jetzt auch den Antigen-Nachweis einsetzen. In Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sollen die sogenannten Antigen-Schnelltests sogar regulär verwendet werden.
Drei Zielgruppen im Visier
Für Test in verschiedenen Kontexten gelten jeweils unterschiedliche Voraussetzungen. Das BMG unterscheidetdabei Testungen von Kontaktpersonen, Testungen von Personen nach Ausbrüchen und rein präventive Testungen.
- Kontaktpersonen haben nun Anspruch auf einen kostenlosen Test, wenn sie in den zurückliegenden zehn Tagen mehr als 15 Minuten intensiven Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Dies kann durch den behandelnden Arzt des Covid-19-Patienten oder durch den öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt werden.
- Bewohner von Pflegeheimen oder Gesundheitseinrichtungen können getestet werden, wenn sie dem Arzt darlegen, dass in der fraglichen Einrichtungen SARS-CoV-2 ausgebrochen ist. Wer in einer solchen Einrichtung behandelt, untergebracht, gepflegt oder betreut wurde, kann den bis zu zehn Tage im Anschluss an den Aufenthalt n Anspruch nehmen.
- Präventive Tests, also Tests ohne konkreten Bezug zu bestätigten Infektionen, sollen vornehmlich in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen möglich sein, so etwa unter Bewohnern von Pflegeeinrichtungen oder Beschäftigte von Arztpraxen. Hierbei sind grundsätzlich Antigen-Schnelltests vorgesehen – es sei denn der öffentliche Gesundheitsdienst legt ein anderes Verfahren fest. Reiserückkehrer aus Risikogebieten können nur dann kostenlos getestet werden, wenn das Gesundheitsamt dies verlangt.
BfArM informiert
Die zugelassenen Antigen-Tests werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet. Positive Ergebnisse müssen durch einen PCR-Test bestätigt und dem lokalen Gesundheitsamt namentlich gemeldet werden.
Unverändert bleibt die Situation für Patienten mit einschlägigen Krankheitssymptomen: In diesen Fällen sollen Ärzte weiterhin einen PRC-Test veranlassen.
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