15.01.2021 G-BA erhöht Mindestmengen in mehreren Bereichen
News KrankenhausUm extrem Frühgeborene versorgen zu können, müssen Krankenhäuser künftig mindestens 25 Fälle pro Jahr vorweisen.

Mehr Routine bei komplexen Eingriffen
Um Neugeborene unter 1.250 Gramm Geburtsgewicht versorgen zu können, müssen Krankenhäuser künftig mindestens 25 Fälle pro Jahr am Standort vorweisen können. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bei seiner letzten Sitzung des Jahres Mitte Dezember beschlossen. Für komplexe Eingriffe an der Speiseröhre werden künftig mindestens 26 Operationen dieser Art pro Jahr gefordert. Bei Nierentransplantationen bleibt es bei der bisherigen Mindestmenge von 25 Eingriffen jährlich pro Haus. Allerdings hat der Ausschuss auch die zugrunde gelegten Ziffern aus dem Katalog der Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS-Version 2021) überarbeitet, die die Kliniken für den Nachweis der jeweiligen Fallzahlen heranziehen können.
Bisher lag die Mindestmenge für Speiseröhren-OPs bei 10, für Perinatalzentren (Level 1) bei 14 Fällen jährlich pro Klinik. Experten erwarten durch die Konzentration der Eingriffe auf weniger Standorte einen Qualitätsgewinn, da Kliniken mit höheren Fallzahlen weniger Komplikationen und Todesfälle aufweisen. Die Änderungen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Übergangsfristen
Die Kliniken haben nun spezifische Übergangsfristen, um sich auf die Veränderungen einstellen zu können.
- Eingriffe an der Speiseröhre: Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 bleibt die Mindestmenge von zehn Eingriffen pro Jahr und Standort bestehen; zur Erfüllung der Mindestmengen im Kalenderjahr 2021 können die bisherigen OPS-Kodes einbezogen werden. Ab dem Kalenderjahr 2023 gilt dann eine jährliche Mindestmenge von 26 Eingriffen pro Krankenhausstandort.
- Nierentransplantationen: Auch hierbei können bestimmte, bisher gültige OPS-Kodes im Rahmen der Prognosedarlegung für das Kalenderjahr 2022 weiterhin angerechnet werden.
- Level-1-Perinatalzentren: Die neue Mindestmenge gilt ab 2024.
Ausnahmeregelung
Wenn Krankenhäuser die geforderten Fallzahlen nicht erreicht haben, weil sie wegen der Corona-Pandemie planbare Operationen verschieben mussten, können sie dies bei der Prüfung geltend machen. Die Mindestmengen-Regelung wertet die Corona-Pandemie als „weiteren Umstand“, der im Rahmen der Prognose berücksichtigt wird.
Wissenschaftliche Grundlage
Die Beschlüsse des G-BA gründen auf Studien zum Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Qualität der Behandlungsergebnisse bei komplexen Eingriffen an der Speiseröhre und bei Nierentransplantation, die das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) im Auftrag des G-BA durchgeführt hat. Um Patienten sicherer und risikoärmer zu behandeln, sollen insbesondere schwierige planbare Eingriffe nur in Kliniken vorgenommen werden, die über ausreichend Erfahrung verfügen. Die Nachteile, die aus längeren Wegzeiten entstehen könnten, hat das Gremium bei der Entscheidung berücksichtigt.
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