06.05.2020 Vergütung von zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
News HilfsmittelDer monatliche Höchstbetrag, den die Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel aufwenden dürfen, erhöht sich rückwirkend zum 1. April 2020 zunächst einmal bis 30. September 2020 auf 60 Euro.

Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung
Die am 5. Mai 2020 in Kraft getretene "Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung" trägt damit den zum Teil erheblichen Preissteigerungen Rechnung, die infolge der weltweit gestiegenen Nachfrage die Versorgung mit diesen Produkten im häuslichen Bereich beeinträchtigen.
Mit der "Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung", die am 5. Mai in Kraft getreten ist, wird daher der monatliche Höchstbetrag, den die Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel aufwenden dürfen, rückwirkend zum 1. April 2020 bis 30. September 2020 auf 60 Euro angehoben. Maßgeblich ist der Tag der Leistungserbringung, im Falle der Kostenerstattung das Kaufdatum.
Ohne neue Genehmigungen und Anträge
Eine Änderung der Verträge nach § 78 Absatz 1 SGB XI ist nicht erforderlich. Übersteigen die tatsächlichen Preise die Vertragspreise, können sie im genannten Zeitraum abgerechnet werden. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig. Genehmigungen behalten hinsichtlich des Genehmigungszeitraumes und gegebenenfalls der genehmigten Produkte ihre Gültigkeit.
Mit aktualisierten Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2 wurden am 5. Mai die Vertragspreis-Deckelung sowie etwaige in den Pflegehilfsmittel-Verträgen nach § 78 Absatz 1 SGB XI verankerte Mengen-Limitierungen aufgehoben.
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