01.10.2020 Empfehlungen für bürokratische Entlastungen im Heilmittelbereich beschlossen
News HeilmittelDie meisten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie im Heilmittelbericht wurden bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Die bisherigen Empfehlungen wurden daher erneut an die aktuelle Situation angepasst.

Neue Heilmittel-Richtlinie erst zum 1. Januar 2021
Der Gemeinsame Bundesauschuss hat das Inkrafttreten der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) und der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ) auf den 1. Januar 2021 verschoben.
Übersicht zu den getroffenen Empfehlungen
Aufgrund dieser Verschiebung haben sich die Krankenkassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband auf folgende Regelungen im Heilmittelbereich geeinigt:
- Die geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen wird nicht geprüft. Das schließt auch die in den aktuell gültigen Verträgen nach § 125 Abs. 2 SGB V (alt) vereinbarten Unterbrechungsfristen mit ein. Das gilt für alle Verordnungen die bis zum 31. Dezember 2020 abgerechnet werden.
- Die 12-Wochen-Frist ist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung maßgeblich, nicht jedoch für die Gültigkeit einer Verordnung über 12 Wochen hinaus.
- Die Erweiterung der Frist zum Behandlungsbeginn von 14 auf 28 Kalendertage für alle Heilmittelbereiche gilt für im Zeitraum vom 18. Februar bis 31. Dezember 2020 ausgestellte Verordnungen.
Für Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements erweitert sich die Beginnfrist von sieben auf 14 KalendertageHier . Die Verordnung muss anstatt innerhalb von 14 in 21 Kalendertagen nach der Entlassung abgeschlossen werden. Diese Regelungen gelten für Verordnungen, die bis zum Jahresende abgerechnet werden. - Für den Bereich Podologie ist bis zum Ende dieses Jahres eine Teilabrechnung möglich. Die Schlussrechnung der nach dem 31. Dezember 2020 noch nicht abgerechneten Leistungen kann auch darüber hinaus bei den Krankenkassen eingereicht werden.
- Leistungserbringer können bei nicht korrekt ausgestellten Heilmittelverordnungen in einigen Fällen die notwendigen Änderungen oder Ergänzungen selbst vornehmen. Dazu bedarf es keine Rücksprache mit dem Vertragsarzt oder dem Vertragszahnarzt.
- Weiterhin erhalten Leistungserbringer eine finanzielle Unterstützung für die erhöhten Hygienemaßnahmen. So können Leistungserbringer mit jeder Verordnung eine Pauschale von 1,50 Euro abrechnen. Dazu ist ausschließlich die neue Positionsnummer X9944 für alle Heilmittelbereiche zu verwenden. Diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2020 gültig.
- Es wird empfohlen, das Genehmigungsverfahren für Verordnungen außerhalb des Regelfalls für alle ab den 1. Oktober 2020 ausgestellten Verordnungen einzustellen
Diese Empfehlungen gelten für alle Leistungserbringer nach § 124 SGB V der Physiotherapie (inkl. Masseure und med. Bademeister), der Ergotherapie, der Ernährungstherapie, der Stimm-, Sprech-, Sprach-und Schlucktherapie sowie der Podologie. Sie betreffen sowohl die vertragsärztliche als auch die vertragszahnärztliche Heilmittelverordnungen und betreffen ausschließlich alle noch nicht abgerechneten Verordnungen.
- AOK Baden-Württemberg
- AOK Bayern
- AOK Bremen / Bremerhaven
- AOK Hessen
- AOK Niedersachsen
- AOK Nordost
- Berlin
- Brandenburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- AOK NORDWEST
- Schleswig-Holstein
- Westfalen-Lippe
- AOK PLUS
- Sachsen
- Thüringen
- AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- AOK Rheinland/Hamburg
- Hamburg
- Rheinland
- AOK Sachsen-Anhalt
Kontakt zur AOK
Ansprechpartner finden
Finden Sie schnell und einfach Ihren Ansprechpartner passend zum Thema.
Zur AnsprechpartnersucheKontakt aufnehmen
Sie haben Fragen und Hinweise? Die Experten der AOK helfen Ihnen gern weiter.
Zu den Kontaktangeboten