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Verträge zur Versorgung mit Hörhilfen

Die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln wird mehrheitlich in regionalen Verträgen nach § 127 SGB V geregelt. Im Gesundheitshandwerk der Hörakustiker existiert nur eine Bundesinnung. Zudem sind viele Leistungserbringer überregional tätig. Für die Hörgeräteversorgung hat der AOK-Bundesverband deshalb im Auftrag seiner Gesellschafter Verträge mit bundesweit tätigen Anbietern geschlossen, denen interessierte und geeignete Leistungserbringer zu gleichen Konditionen beitreten können. 

Hand setzt Mann ein Hörgerät auf
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