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Sicherstellungszuschlag

Hebammen, die freiberuflich in der Geburtshilfe tätig sind, können einen Ausgleich für die gestiegenen Berufshaftpflichtversicherungspolicen erhalten. Über die Umsetzung hat die Schiedsstelle am 25. September 2015 entschieden.

Haftpflichtausgleich für Hebammen mit Geburtshilfe

Der Sicherstellungszuschlag muss beim GKV-Spitzenverband beantragt werden. Dafür sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Formular der Hebamme gemäß der Anlage 1.4 mit ihrer eidesstattlichen Versicherung, dass sämtliche Angaben und Nachweise vollständig und richtig sind
  • Nachweis über die Erbringung und Abrechnung einer geburtshilflichen Leistung im jeweiligen Ausgleichszeitraum mit einer gesetzlichen Krankenkasse
  • Nachweis des Haftpflichtversicherungsunternehmens über den Versicherungszeitraum als Hebamme mit Geburtshilfe in den beantragten Ausgleichszeiträumen
  • Qualitätsnachweis nach § 134a Abs. 1a SGB V

Eine Antragstellung kann zweimal jährlich erfolgen.

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