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Abrechnung von Hebammenleistungen

Freiberuflich tätige Hebammen sind verpflichtet, den Krankenkassen ihre Abrechnungen durch elektronische Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln (§ 302 Abs. 1 und 2 SGB V). Details regelt die Anlage 2 des Rahmenvertrags.

Voraussetzung für die Leistungserbringung

Grundvoraussetzung für die Abrechnung ist die Verwendung eines persönlichen Institutionskennzeichens (IK) und die Aufnahme der Hebamme in die entsprechende Vertragspartnerliste. Des Weiteren ist zwingend das bundeseinheitliche Positionsnummernverzeichnis anzuwenden.

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